Kriminalität:Großer Online-Schwindel mit Waschmaschinen

Lesezeit: 2 min

Ein 29-Jähriger betreibt im Internet einen Fake-Shop mit nicht existierenden Geräten - und verkauft im Darknet gefälschte Dokumente. Vor dem Amtsgericht kommt er mit einer Bewährungsstrafe davon, weil einiges zu seinen Gunsten spricht.

Von Andreas Salch

Einkaufen mit ein paar Klicks - das Internet macht es einem so leicht. Diese bequeme Form des Shoppings ist in Zeiten von Corona und geschlossenen Läden allerdings auch für Betrüger attraktiv. So wie für einen Angestellten, der einen Fake-Shop unter den Domains waschmaschino.de, waschmaschino.net und waschmaschino.com betrieb. Der Mann flog jedoch auf und wurde jetzt von einem Schöffengericht am Amtsgericht München zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und einer Geldstrafe in Höhe von 5400 Euro verurteilt.

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Den Fake-Shop betrieb der 29-Jährige zusammen mit einem noch unbekannten Komplizen. Während der Angeklagte den Part des Administrators und Designers übernahm, was für ihn als ausgebildeter Mediengestalter ein leichtes war, kümmerte sich sein noch unbekannter Komplize um die Kommunikation mit den Kunden. Alles wirkte äußerst professionell und vermittelte den Eindruck eines seriösen Online-Shops. Doch tatsächlich führten die beiden Männer nichts Gutes im Schilde. Ihnen ging es einzig und allein darum, Kunden zu abzuzocken, indem sie sie dazu brachten, Waschmaschinen oder Trockner zu bestellen - und zwar gegen Vorabzahlungen. Immerhin 60 Personen taten dies.

Mit dem Urteil sollte der Angeklagte "zusätzlich am Vermögen getroffen werden"

Die bestellte Ware wurde jedoch nie versandt. Mit dem Fake-Shop ergaunerte sich das Duo alles in allem knapp 20 000 Euro. Neben dem Handel mit nichtexistierenden Waschmaschinen und Trocknern bot der 29-Jährige zudem im Darknet seine Dienste als Mediengestalter an und warb damit, Dokumente fälschen zu können. Einen gefälschten Scan von einem Ausweis gab es laut seiner "Preisliste" für 35 Euro. Zwischen 2015 und 2018 fälschte der 29-Jährige insgesamt 52 solcher Ausweis-Scans. Seine Kundschaft nutzte diese, um Bankkonten oder Nutzeraccounts mit gefälschten Personalien zu eröffnen.

Aufgeflogen ist der Angestellte, als Fahnder bei ihm im Rahmen einer Durchsuchung einen USB-Stick fanden. Er enthielt die Daten zum Betrieb des Fake-Shops und auch einige verfälschte Ausweis-Scans. Angesichts dieser erdrückenden Beweislage räumte der 29-Jährige vor Gericht die Taten ein und zeigte sich reumütig. Er wolle fortan ein "normales Leben" führen, beteuerte er und versicherte, dass er das, was er gemacht habe, "auf keinen Fall mehr wieder tun" werde. Als Grund für seinen Sinneswandel nannte er seine Familie und seine Freundin, die auf ihn "eingeredet" hätten. Auch seinem "Kind zuliebe" habe er damit aufgehört.

Der Vorsitzende Richter des Schöffengerichts hielt dem Angestellten zugute, dass er bereits während des Ermittlungsverfahrens ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich sehr kooperativ gezeigt habe. Zu seinen Gunsten wertete das Gericht zudem, dass die Taten inzwischen lange zurückliegen und für den Angeklagten "aufgrund der im Internet herrschenden Anonymität" eine geringe Hemmschwelle bei der Tatbegehung bestanden habe. Zu seinen Lasten wirkte sich der beträchtliche Schaden aus, der entstand, und die hohe kriminelle Energie: arbeitsteilige Vorgehensweise, die Verschleierung der Täter und die "relativ aufwendige Begehungsform".

Neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verhängte das Gericht die Geldauflage über 180 Tagessätze à 30 Euro, weil der "Angeklagte seine Taten in Bereicherungsabsicht" begangen habe. Deshalb solle er "zusätzlich am Vermögen getroffen werden". Die Höhe der Geldauflage überfordere den 29-Jährigen keinesfalls, betonte der zuständige Richter, da dieser nach wie vor über ein stattliches Einkommen verfüge. Das Urteil (Az. 813 Ls 740 Js 2242/20) ist rechtskräftig.

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