Landgericht MünchenPaukenschlag-Urteil zum Verkauf von Wiesn-Tischen

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Ein Testkäufer zahlte für sechs Plätze in der Ochsenbraterei inklusive Verzehrpauschale 1730 Euro. Dabei gibt es offiziell zehn Plätze schon bei einer Mindestabnahme von 597,80 Euro.
Ein Testkäufer zahlte für sechs Plätze in der Ochsenbraterei inklusive Verzehrpauschale 1730 Euro. Dabei gibt es offiziell zehn Plätze schon bei einer Mindestabnahme von 597,80 Euro. Florian Peljak
  • Das Landgericht München verbietet einer Eventagentur den Weiterverkauf von Wiesn-Tischreservierungen.
  • Ein Testkäufer zahlte 1730 Euro für sechs Plätze inklusive Verzehr, obwohl zehn Plätze offiziell nur 597,80 Euro kosten.
  • Bei Zuwiderhandlung droht der Agentur ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder Ordnungshaft für den Geschäftsführer.
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Eine Eventagentur hatte sechs Plätze für 1730 Euro inklusive Verzehr weitergegeben, doch der Käufer hätte im schlimmsten Fall sogar aus dem Zelt fliegen können. Das wurde den Richtern zu bunt.

Von Susi Wimmer

Nach der Wiesn ist bekanntlich vor der Wiesn, und, obwohl noch vereinzelte Schneereste die Theresienwiese sprenkeln, so steuert München doch unwiderruflich auf das nächste Oktoberfest zu. Auch die Gerichte stimmen sich notgedrungen bereits auf die Thematik ein, das Landgericht München sogar mit einem gehörigen Paukenschlag: Die 3. Kammer für Handelssachen hat einer Eventagentur verboten, Tischreservierungen für das Festzelt Ochsenbraterei anzubieten, so wie es 2024 gehandhabt wurde. Im vorliegenden Fall hatte ein Testkäufer der Ochsenbraterei für sechs Personen mit Verzehrpauschale an einem Zehnertisch 1730 Euro bezahlt – und war noch dazu aufgrund der Kaufmodalitäten Gefahr gelaufen, des Zeltes verwiesen zu werden.

Es ist ein nie enden wollendes Thema: Die Wiesn, der Bierpreis und der Wucher um die Plätze im Herzen der Bierseeligkeit. Die Ochsenbraterei ist seit 1881 auf dem Oktoberfest vertreten und umfasst 5000 Plätze zum Schunkeln und Trinken. Auf dem eigenen Reservierungsportal kann man einen Tisch ergattern, inklusive Verzehrgutscheine für eine Speise sowie für ein bis zwei Getränke und einen Wertgutschein. Für den Tisch, an dem zehn Leute Platz finden, bedeutete das  2024 eine Mindestabnahme von 597,80 Euro.

Die Stadt München gibt für die Reservierungen einen Rahmen und allgemeine Vorschriften vor. Um dem Preiswucher zu entgehen, ist da beispielsweise zu lesen, dass es verboten ist, „Reservierungen oder Reservierungsbändchen zu überhöhten Preisen oder mit unmittelbarer Gewinnerzielungsabsicht weiterzuverkaufen oder zum Kauf anzubieten“, auch nicht an kommerzielle Weiterverkäufer. Zudem erhält der Käufer eine Reservierungsbestätigung, auf der sein Name und seine Adresse vermerkt ist.

Die Eventagentur „Tab Ticketbroker“ beginnt mit dem „Vertrieb unseres Produktes“ bereits vor Belieferung des Lieferanten, so stand es 2024 auf der Website. Das heißt, vor Beginn der Ausgabe der Wiesntische. Ferner wurde mitgeteilt, dass man als „Zweitmarktanbieter“ die Reservierungen nicht direkt vom Festzeltbetreiber erhalte, sondern von Personen, die dort Tische gekauft hätten. Die namentlich zugeordnete Reservierungsbestätigung könne nicht umgeschrieben werden. Aber diese Praxis sei, also die Zulässigkeit der Übertragung von Tischreservierungen, sei „rechtlich umstritten“. Sollte es im Zelt zu Unannehmlichkeiten kommen, so heißt es weiter, stehe der Kundenservice zur Verfügung.

Der Testkäufer bezahlte und erhielt noch eine „vertrauliche“ E-Mail, in der er darauf hingewiesen wurde, dass er in Gegenwart der Bedienung oder anderem Zeltpersonal nicht erwähnen sollte, dass er die Reservierung käuflich erworben habe.

Der Zivilkammer am Landgericht wurde das dann doch zu bunt: Sie betonte, dass der Verkauf auf diese Art und Weise nicht zulässig sei und kündigte an, bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu einer Viertelmillion Euro – oder bei Nicht-Beibringen des Geldes Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer der Agentur – zu verhängen. Denn die Agentur spiegle durch ihren Internetauftritt vor, dass der Käufer einen Anspruch auf den reservierten Tisch hätte, „was tatsächlich nicht der Fall ist“. Denn bei einer Kontrolle durch den Zeltbetreiber könne der Käufer des Zeltes verwiesen werden. Da helfe dann auch der „Kundenservice“ nicht weiter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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