Süddeutsche Zeitung

Nach Klage von SZ und anderen Medienhäusern:Stadt München muss Online-Portal umgestalten

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Das Landgericht urteilt, dass muenchen.de mit seinem Angebot gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt.

Von Stephan Handel und Heiner Effern

Die Stadt muss ihr offizielles Stadtportal "muenchen.de" umgestalten. In einem am Dienstag verkündeten Urteil entschied das Landgericht München I, dass das Portal in der jetzigen Form gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Geklagt hatten die Süddeutsche Zeitung, die Abendzeitung, der Münchner Merkur und die tz sowie die jeweiligen Online-Angebote der Zeitungen.

Die Kläger sehen, so die Klageschrift des Rechtsanwalts Michael Rath-Glawatz, "die Grenzen zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit gravierend überschritten": muenchen.de beschränke sich nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf die "Vermittlung der eigenen Verwaltungstätigkeit" der Stadt, sondern berichte in einer Vielzahl von Rubriken über alle möglichen Aspekte des städtischen Lebens - obwohl der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2018 festgestellt habe, die "pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde" sei "gerade originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates". Zudem sei auf muenchen.de eine Vielzahl von werblichen, also bezahlten Inhalten zu finden. Bezahlte Werbung in kommunalen Medien sei aber nur in engen Grenzen erlaubt. Deshalb sei muenchen.de wettbewerbswidrig und unzulässig.

muenchen.de wird betrieben von der "Portal München Betriebs-GmbH & Co. KG", an der die Stadt zu einem kleineren, die Stadtwerke zu einem größeren Teil beteiligt sind. Gegen die Vorwürfe der Klageschrift wehren sich ihre Anwälte mit dem Argument, das Portal sei "nicht allein Informations- und Serviceangebot der Landeshauptstadt München, sondern zugleich auch die weltweite Visitenkarte der Weltstadt mit Herz".

Deshalb sei es falsch, den Vergleich zu einem Amtsblatt zu ziehen - vielmehr handle es sich um ein "Mittel der Öffentlichkeitsarbeit" - früher habe es dazu Broschüren von der Touristen-Information gegeben oder vom Amt für Wirtschaftsförderung, heute geschehe das digital: keine journalistisch-redaktionellen Inhalte, sondern "Content", der die Stadt "ausschließlich positiv, liebenswürdig, kulturell vielfältig, wirtschaftlich attraktiv" darstelle. Und die Einnahmen durch Werbung würden "seit jeher nur zur Kostendeckung, nicht jedoch zur Gewinnerzielung verwendet".

Im Urteil des Landgerichts heißt es nun, das Gebot der Staatsferne der Presse lasse eine pressemäßige Betätigung von Kommunen nur in engen Grenzen zu - dazu gehörten "amtliche Mitteilungen, kommunale Wirtschaftsförderung, aktuelle Tätigkeit und künftige Vorhaben" der Verwaltung und des Stadtrats. Unzulässig seien hingegen Beiträge über "ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen, allgemeine Beratung oder Informationen über gesellschaftliche Ereignisse aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik".

Das Gericht widersprach der Auffassung von muenchen.de, das Angebot sei mit einem Printprodukt nicht vergleichbar. Auch wenn dort andere Nutzergewohnheiten gelten als online, "überschreitet das Stadtportal die Grenzen des Zulässigen", so dass der Auftritt "in seinem Gesamtgepräge nicht mehr hingenommen werden kann". So sei die Berichterstattung über den FC Bayern "presseähnlich aufgemacht und wirkt wie typische Sportberichterstattung". Solche Beiträge fänden sich auch in zahlreichen anderen Rubriken des Angebots: "eine Fülle von Informationen, die den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift - jedenfalls subjektiv - entbehrlich macht". Weiter heißt es: "Auch im Layout bedient sich www.muenchen.de einer derart (boulevard-)pressemäßigen Illustration mit Überschriften, Zwischenüberschriften, Bildern, Zitaten und unterhaltsamem Text, dass die verfassungsmäßigen Zulässigkeitsgrenzen überschritten seien."

Lajos Csery, der Geschäftsführer der Portal GmbH, teilte mit: "Schon jetzt spricht vieles dafür, über eine Berufung ernsthaft nachzudenken. Denn ein Stadtportal wie muenchen.de verletzt nicht die Pressefreiheit der Münchner Verlage." Michael Rath-Glawatz, der Kläger-Anwalt, hingegen sagte: "Das ist ein guter Tag für die freie und unabhängige Presse. Eine steuerfinanzierte Internet-Zeitung der öffentlichen Hand ist ebenso unzulässig wie ein redaktionell aufbereitetes Amtsblatt."

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Quelle:
SZ vom 18.11.2020
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