Trotz Pandemie-Versicherung:Café-Betreiber bekommt keine Lockdown-Entschädigung

Palmenhaus, Schloß Nymphenburg 43, Frühstückscafé, Cafe

Das Schlosscafé im Palmenhaus, still und ohne Besucher. Das Bild stammt zwar aus dem Jahr 2017, der Anblick im Lockdown ist aber wohl recht ähnlich.

(Foto: Florian Peljak)

Die 23. Zivilkammer des Landgerichts lehnt die Forderung des Schlosscafé-Wirts gegen seine Versicherung ab. Und entscheidet damit ganz anders als eine andere Kammer. Für Gastronomen könnten Klagen so zum Glücksspiel werden.

Von Stephan Handel

Erwartungsgemäß hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts eine Klage des Gastronomen Josef Schmidbauer gegen seine Versicherung zurückgewiesen. Schmidbauer, Wirt des Schlosscafés im Nymphenburger Schlosspark, wollte Versicherungsleistungen für die Betriebsschließung im ersten Lockdown vergangenes Frühjahr, als die gesamte bayerische Gastronomie per Allgemeinverfügung der Staatsregierung zugesperrt wurde. 240 000 Euro sollte die Versicherung nach Meinung des Wirts bezahlen.

Daraus wird aber nun nichts, zumindest vorläufig, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Bemerkenswerte daran: Ausdrücklich wendet sich die Begründung gegen ein Urteil der 12. Kammer des gleichen Gerichts, ebenfalls zuständig für Versicherungssachen. Die 23. Kammer, so steht es explizit im Urteil, "vermag der Entscheidung nicht zu folgen".

Der Dissens unter Kollegen entzündet sich an der Auslegung einer "annähernd gleichlautenden Klausel", so das jetzige Urteil, in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dort sind die Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet, gegen die Versicherungsschutz besteht, wenn ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss. Das Corona-Virus ist in dieser Liste nicht enthalten, weil es bei Abschluss der Versicherungen noch nicht aufgetreten war. Die 12. Kammer war in mehreren Urteilen der Auffassung, das könne nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Ihm sei nicht zumutbar, die Versicherungsbedingungen und das Infektionsschutzgesetz nebeneinanderzulegen, um herauszufinden, was denn nun versichert sei und was nicht - das verstoße gegen das Transparenzgebot.

Die 23. Kammer nun wollte eine solche Intransparenz nicht erkennen. "Zwar mag ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die medizinischen Fachbegriffe nicht kennen", heißt es im Urteil. "Die Bedeutung kann aber durch die Nutzung eines medizinischen Wörterbuches erschlossen werden. Dies ist ausreichend." Sonst, so die Begründung der Kammer, wären ja alle Geschäftsbedingungen, in denen nicht allgemein bekannte Krankheiten erwähnt werden, wegen Intransparenz unwirksam.

Am Landgericht München I und an den anderen Bayerischen Landgerichten ist derzeit noch eine Unmenge von Klagen aus Betriebsschließungs-Versicherungen anhängig. Wenn nun schon verschiedene Kammern eines Gerichts zu unterschiedlicher rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts kommen, dann könnten der Gang vor Gericht für die Gastronomen zum Glücksspiel werden. Zum Prozessauftakt des nun abgeurteilten Falls meinte die Vorsitzende Richterin Justine Walk: "Je eher das ganze beim Bundesgerichtshof landet, desto besser."(AZ: 23 O 8381/20)

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