Süddeutsche Zeitung

Prozess um Schmerzensgeld:Ein schlimmer Sturz, ein fehlendes Geländer und die Schuldfrage

Ein Mann ist nach einer Nacht auf der Tutzinger Hütte querschnittsgelähmt. Dass er bei seinem Fall ziemlich betrunken war, schadet ihm nun vor Gericht.

Von Stephan Handel

"Ich möchte es nicht spannend machen", sagt der Vorsitzende Richter - dafür macht er es enttäuschend, zumindest für den Kläger Christian G.: Der Mann, der im Oktober 2016 nahe der Benediktenwand vom Dach der "Tutzinger Hütte" stürzte und seitdem querschnittsgelähmt ist, wird aller Voraussicht sehr viel weniger Schadenersatz und kein Schmerzensgeld für den Unfall bekommen, als er sich vorgestellt hatte. Zu groß beurteilt der 9. Senat des Oberlandesgerichts das eigene Verschulden des Mannes; weshalb die Beklagten, der Deutsche Alpenverein, Sektion Tutzing, als Besitzer der Hütte und der Wirt, nur mit einer Quote zwischen zehn und 20 Prozent haften müssen.

Christian G. war am 28. Oktober 2016 mit einem Freund zu der Hütte gewandert und wollte dort übernachten. Zum Abendessen und danach trank er zwischen drei und fünf Weißbiere, eine Flasche Wein und vier Schnäpse, bevor er sich ins Bett begab. Nachts wachte er auf und ging zur Toilette außerhalb des Zimmers. Auf dem Rückweg griff er nach der falschen Tür: Statt zurück im Bett landete er auf einer Art Vordach, einem Gitterrost. Von dort stürzte er 3,5 Meter zu Boden und brach sich mehrere Rippen und Wirbel. Seitdem sitzt er im Rollstuhl.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht die Schuld an dem Unfall noch zu 60 Prozent bei den Beklagten gesehen: Denn die Plattform war nicht gesichert, es gab vor allem kein Geländer. Das wertete das Gericht im Juli 2019 als "eklatanten Sicherheitsmangel".

Da stimmte der OLG-Senat unter dem Vorsitz von Gerhard Buchner grundsätzlich zu - viel schwerer wiege aber die erhebliche Alkoholisierung des Mannes: Nachdem ihn der Hüttenwirt gegen Mitternacht gefunden hatte, wurde er ins Unfallkrankenhaus Murnau geflogen. Dort wurde gegen 3.30 Uhr Blut entnommen - und ein Alkoholwert von 1,9 Promille festgestellt. Zurückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt ergebe das 2,45 Promille, also eine ganz erhebliche Alkoholisierung. Es sei auch dem Hüttenwirt nicht anzulasten, dass er nichts unternommen habe, den schwer betrunkenen Mann zu schützen - er nahm ja an, dass der ins Bett gehen würde. "Was hätte er denn tun sollen?", fragte Richter Buchner. "Er kann ihn ja schlecht auf der Toilette einsperren?"

Ob die verhängnisvolle Fluchttür ausreichend gekennzeichnet und gesichert war, spiele ebenfalls keine Rolle: Denn dass eine Fluchttür nicht versperrt sein kann, liege in ihrer Natur. Außerdem war ein Schild angebracht, dass die Tür nur im Notfall zu öffnen sei. "Es war aber kein Notfall", sagte Buchner. "Also hätte er die Tür gar nicht öffnen dürfen."

Allein das fehlende Geländer führte schließlich zu einer Mithaftung von Betreiber und Pächter: Denn das sei eine Gefahrenquelle, etwa für betrunkene, desorientierte Gäste oder auch für neugierige Kinder. Diesen Anteil an der Schuld sieht das Gericht aber nur zwischen zehn und 20 Prozent.

Ums Geld wurde bislang noch gar nicht geredet - es ging in einer sogenannten Feststellungsklage zunächst nur darum, den jeweiligen Schuld-Anteil in ein Urteil zu schreiben. Nun aber rückte die Klägeranwältin Silke Ackermann mit Summen heraus: Um 250 000 Euro Schmerzensgeld sollte es gehen und um 1,1 Millionen Euro Schadenersatz, unter anderem für die unfallbedingte Berufsunfähigkeit des Steuerberaters. Die vom Gericht ins Kalkül gezogene mittlere Quote von 15 Prozent auf der Beklagtenseite würde eine Summe von etwa 200 000 Euro ergeben, die Christian G. dann doch noch erhalten könnte. Darüber sollen die Parteien - beziehungsweise die Versicherungen - nun verhandeln. Dazu bleibt einige Zeit: Ein Urteil will der Senat erst am 29. September verkünden. "Das ist", sagte Gerhard Buchner zum Schluss, "die vorläufige juristische Bilanz zu traurigen Geschehnissen". Und Christian G. sagte beim Verlassen des Gerichtssaals, er sei froh, wenn die Sache endlich abgeschlossen werden könne.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.4966698
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 15.07.2020/wean
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.