Urteil in München:Ausstellungsfahrzeug gilt nicht als Neuwagen

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Eine Münchner Mercedes-Niederlassung hat einer Frau ein Ausstellungsobjekt verkauft. (Foto: imago images/Lackovic)

Ist ein ausgestellter Sportwagen gebraucht? Ja, sagt das Amtsgericht und spricht einer Kundin eine Minderung des Kaufpreises zu. Allerdings in deutlich geringerem Umfang, als diese gehofft hatte.

Von Susi Wimmer

Ein flotter Mercedes-Sportwagen zum stattlichen Listenpreis von mehr als 61 000 Euro, da kann man schon was erwarten. Nicht erwartet hatte eine Käuferin, dass sie bereits einen Monat später mit dem Wagen liegenblieb, weil die Batterie defekt war. Und dass der Flitzer Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen, etwa an den Einstiegsleisten, aufwies. Wie sich herausstellte, war der angeblich fabrikneue Wagen ein Ausstellungsstück. Und obwohl er nie gefahren wurde, stellte das Amtsgericht München fest, dass das Auto nicht mehr als Neuwagen anzusehen sei. Das Gericht sprach der Klägerin eine Minderung des gezahlten Kaufpreises zu - in Höhe von 1000 Euro.

Die Frau hatte Ende 2019 in einer Münchner Mercedes-Niederlassung den Sportwagen unter dem geführten Listenpreis erstanden und bezahlte noch knapp 55 000 Euro für das Auto. Zur Zeit des Kaufes stand der Mercedes noch in einer anderen Niederlassung und man erklärte der Kundin, das Lagerfahrzeug müsse nur noch nach München überführt werden. Deshalb ging die Frau davon aus, sie habe ein fabrikneues Auto erstanden. In Wahrheit allerdings war der Mercedes dort als Besichtigungsobjekt ausgestellt. Interessenten konnten dort probesitzen und das Auto näher begutachten.

5000 Euro wollte die Kundin erstattet kriegen, am Schluss wurden es 1000 Euro

Weit kam die Kundin mit dem Mercedes ohnehin nicht. Wegen einer kaputten Batterie musste sie den Pannendienst anrufen. Außerdem fielen ihr die kleinen Kratzer und Dellen auf. Sie erhob Klage, weil sie der Meinung war, man habe ihr ein benutztes und beschädigtes Auto angedreht. Dass sie ein Ausstellungsfahrzeug erhalten hatte, habe sie nicht gewusst, argumentierte die Frau und verlangte eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5000 Euro.

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Bei Mercedes hatte man die defekte Batterie sofort durch eine neue ersetzt. Aber das mit dem gebrauchten Wagen sah man dort anders. Der Sportwagen sei ja nie gefahren worden, er sei erstmals auf die Kundin zugelassen worden. Also handle es sich sehr wohl um einen Neuwagen. Nein, urteilte das Gericht, dem sei nicht so, von einem unbenutzten Wagen könne nicht die Rede sein. Wenn das Auto ausgestellt wurde, wurde es "von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden vielfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt et cetera". Durch die wiederholte körperliche Nutzung sei das Fahrzeug "nicht mehr ungenutzt".

Eine Minderung von 5000 Euro erschien dem Gericht aber dann doch zu hoch. Nach Angaben von Pressesprecher Lutz Lauffer ließ der Vorsitzende Richter bei seiner Schätzung auch mit einfließen, dass der Käuferin bei Vertragsabschluss schon ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis gewährt worden sei. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 271 C 8389/21).

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