Amtsgericht München:863 Euro für einmal Tür öffnen? Kein Wucher

Schlüsseldienst

Der Kläger war in seiner Wohnung eingesperrt. Das Gericht sah daher keine Notsituation und wies seine Klage ab.

(Foto: dpa)

Ein Münchner fordert vor Gericht von einem Schlüsseldienst den Großteil seiner Rechnung zurück - ohne Erfolg.

Von Andreas Salch

Eine Unachtsamkeit, ein Windstoß, die Wohnungstür fällt ins Schloss - man hat sich ausgesperrt. Es geht aber auch andersherum, so wie im Fall eines Mannes aus Johanneskirchen. Er war in seiner Wohnung eingesperrt, rief einen Schlüsseldienst, der ihn aus seiner misslichen Lage befreite - und bekam dafür eine saftige Rechnung in Höhe von 863,94 Euro präsentiert. Der Mann zahlte, fühlte sich jedoch abgezockt.

Deshalb klagte er jetzt in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München gegen den Schlüsseldienstbetreiber. Er wollte zumindest einen Großteil des in Rechnung gestellten Lohns über 621,51 Euro zurückerhalten. Bekanntlich gibt es so manches schwarze Schaf unter den Schlüsseldiensten, doch in diesem Fall wies das Amtsgericht die Klage wegen Wuchers zurück (Az.: 171 C 7243/19).

Es war gegen 22 Uhr am 2. September 2018, als der Münchner seine Wohnung in Johanneskirchen verlassen wollte, doch die Wohnungstür ließ sich nicht öffnen. Im Internet fand der Mann einen "24-Stunden-Notservice". Auf die Frage, was das Öffnen der Tür kosten würde, erhielt er die Auskunft, dass sich ein Mitarbeiter "erst ein genaues Bild vor Ort machen" müsse. Zwei Stunden nach dem Anruf, es war inzwischen Mitternacht geworden, kam der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes und schob ein Formular durch einen Briefschlitz. Darauf standen sämtliche Kosten, die fürs Türöffnen anfallen. Der Kläger unterschrieb, schob das Formular nach draußen. Kurz darauf war seine Wohnungstür wieder offen. Wie sich herausstellte, war der sogenannte Schnapper oder auch die Türfalle im Schloss gebrochen. Der Kläger ließ sich deshalb gleich das ganze Türschloss austauschen. Kosten: 169 Euro plus "Mehrarbeitszeit" in Höhe von 139 Euro.

Von seinem Vermieter bekam der Münchner lediglich 217,18 Euro erstattet und zwar mit Verweis auf ein entsprechendes Angebot eines anderen Anbieters. Wegen des "auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung" durch den beauftragten Schlüsseldienst berief sich der Münchner in seiner Klage auf die "Unwirksamkeit des sittenwidrigen Vertrags". Außerdem habe er sich auch in einer Zwangslage befunden, erklärte er vor Gericht.

Der Vertreter des beklagten Schlüsseldienstes hingegen verwies unter anderem darauf, dass den Kläger niemand genötigt habe, die angebotene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Ebenso habe keine Zwangslage vorgelegen. Der zuständige Richter am Amtsgericht sah das genauso: "Eine Situation, in der es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar war, den Beklagten schlicht wegzuschicken, lag nicht vor." Darüber hinaus habe sich der Kläger in seiner Wohnung befunden und Kontakt zur Außenwelt gehabt. Auch wenn er sich in "einer für ihn unangenehmen Lage" wähnte, habe "eine Art von Zwang", gerade den beklagten Schlüsseldienst zu beauftragen, nicht vorgelegen. Zudem habe die Beklagte ein "schriftliches und detailliertes Angebot unterbreitet", das hätte jederzeit abgelehnt werden können.

Nicht zuletzt, so heißt es im Urteil, hätte der Kläger auch einen anderen Schlüsseldienst anrufen können, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte im Raum München eine Monopolstellung hat. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Münchner vor dem Landgericht München I Berufung ein. Ohne Erfolg. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

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