Einfach morgens aufwachen und perfekt gestylt dem Bett entsteigen – so wie Sandro Botticellis Venus aus dem Meer. Diesen Traum wollte sich eine Münchnerin erfüllen, zumindest was das Füllen ihrer Lippen anbelangt: Sie bezahlte vorab online für ein permanentes Lippen-Make-up, aber als sie beim Termin im Studio von der Kosmetikerin erfuhr, dass das Einstechen der Farbe mit gesundheitlichen Risiken verbunden sei, machte sie einen Rückzieher. Allerdings tat die Kosmetikerin kund, dass sich die Kundin die Erstattung des angezahlten Bargeldes abschminken könne. Also zog die Kundin schmallippig vor Gericht.
Die Münchnerin hatte sich im Frühjahr 2024 online durch das Angebot des Kosmetikstudios geklickt und war bei dem permanenten Lippen-Make-up hängen geblieben. Bei dieser Behandlung wird in der Regel mit einem Pinsel eine farbige Lippenkontur oder eine komplette Füllung aufgetragen, die Pigmente werden dann mittels einer Nadel in die Haut eingestochen. So alles gut läuft, ist Lippenschminken anschließend für einige Zeit passé. Im Netz findet man Zeitangaben von ein bis zwei Jahren Haltbarkeit und einen Preis von 300 bis zu gut 1000 Euro.
Die Interessentin jedenfalls entschied sich für eine Lippenschattierung, die dem Angebot zufolge bis zu einem halben Jahr Beständigkeit haben sollte. Sie klickte auf den Bestell-Button und zahlte schon mal 120 Euro an. Beim Termin dann eröffnete ihr die Kosmetikerin auf dem Behandlungsstuhl, dass die Farbe lediglich ein bis zwei Wochen zu sehen sei – und dass das Aufbringen mit kleinen Nadelstichen gesundheitlich riskant sein könne. Bei Herpes-Trägern etwa besteht die Gefahr, dass sich nach der Behandlung kleine Fieberbläschen bilden, die etliche Tage benötigen, um wieder abzuheilen. Die Kundin erklärte, dass sie dafür anfällig sei, woraufhin die Kosmetikerin meinte, das Lippen-Make-up sei für sie dann wohl doch nicht das richtige.
Als die Münchnerin ihre Anzahlung zurück haben wollte, sah die Kosmetikerin rot: Sie könne ihr das Geld nur in Form eines Gutscheins rückerstatten, der in ihrem Geschäft einzulösen sei. Die Kundin lehnte dankend ab. Es folgte eine Frist zur Rückzahlung an das Kosmetikstudio, das seinerseits einen Mahnbescheid verschickte und schließlich mündete die ganze Sache in eine Gerichtsverhandlung.
Die ungeschminkte Wahrheit war dann die, dass das Kosmetikstudio verpflichtet wurde, der Klägerin ihr Geld zurückzuzahlen. Die Kundin sei berechtigt gewesen, „sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, da eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht vor Vertragsschluss erfolgte“, so lautete das Urteil nach Angaben von Amtsgerichts-Pressesprecher Martin Swoboda. Laut Gesetz sei die Beklagte dazu verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden vor Vertragsschluss über mögliche Risiken umfassend aufzuklären. In diesem Fall hätte die Beklagte nicht nachweisen können, dass diese Aufklärung im Rahmen des Buchungsvorgangs erfolgt sei, so das Urteil. Die späte Aufklärung – erst kurz vor dem Eingriff – begründe ein Rücktrittsrecht der Klägerin. „Eine kostenpflichtige Stornierung lag daher nicht vor.“ Das Urteil ist rechtskräftig, teilt Pressesprecher Swoboda mit.

