Prozess:Wohnungssuche gescheitert: Frau wegen Bestechung verurteilt

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Die 28-jährige Kassiererin hatte sich um eine Sozialwohnung in München beworben. Eine E-Mail an die zuständige Mitarbeiterin brachte ihr eine Strafanzeige ein.

Von Stephan Handel

Dass der Münchner Mietmarkt Wohnungssuchende gelegentlich zu skurrilen bis verzweifelten Aktionen bringt, ist nichts Neues - eine Frau geriet jetzt aber wegen ihres Verhaltens sogar vor das Amtsgericht, wo sie wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 1800 Euro - 90 Tagessätze zu je 20 Euro - verurteilt wurde.

Die Frau, eine 28-jährige Kassiererin aus Unterhaching, hatte sich Anfang 2018 beim Online-Portal des städtischen Wohnungsamtes um eine Sozialwohnung in München beworben; sie erfüllte auch die Bedingungen für eine Ein-Zimmer-Wohnung. Weil aber keine Wohnungen zu vergeben waren, konnte sie auch keine bekommen. Im November 2019 schrieb sie an die für sie zuständige Mitarbeiterin des Wohnungsamtes eine längere Mail, mit einigen - für sie - verhängnisvollen Sätzen: "Wollen Sie Geld dan geben ich ihnen Geld. Es ist keine Problem, ich werde alles tun damit ich eine Wohnung krige. Sagen sie mir wie viel Geld sie brauchen???"

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Die Geschichte mit der fehlerhaften Google-Übersetzung glaubte die Richterin nicht

Das brachte ihr eine Strafanzeige wegen Bestechung ein, wegen der sie schließlich vor der Amtsrichterin landete. Dort erklärte sie, dass sie seit längerem eine Wohnung suche - in der Zwischenzeit habe sie bei ihrer Schwester gelebt, in einer Pension, auch in einem Keller und teilweise auf der Straße. Sie habe niemanden bestechen wollen - vielmehr, so sagte sie in der Verhandlung, wollte sie in ihrer Mail zum Ausdruck bringen, dass sie Kaution und Miete für eine Wohnung aufbringen könne. Wegen ihrer schlechten Deutschkenntnisse habe sie den Text von Google übersetzen lassen - und da sei wohl etwas schiefgegangen.

Das glaubte ihr die Richterin aber nicht. "Die Aussage der Angeklagten", heißt es in der Urteilsbegründung, "dass sie lediglich ausdrücken wollte, dass sie eine Kaution stellen könne, stellt sich aus Sicht des Gerichts als Schutzbehauptung dar." Zum einen seien die E-Mails zwar konstant mit einer Vielzahl von Schreibfehlern verfasst. Bei der Verwendung eines Übersetzungsprogramms könne es zu "Sinnverzerrungen" kommen, allerdings übersetze das Programm normalerweise ohne Rechtschreibfehler.

Bei der Strafzumessung wurde eine kleine Vorstrafe zum Nachteil der Angeklagten gewertet, zu ihrem Vorteil, dass die Bestechung letztlich nicht erfolgreich war. Das Urteil (AZ: 1111 Cs 407 Js 224934/19) ist noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 09.11.2020 / stha - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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