Süddeutsche Zeitung

Prozess in München:Mädchen reißt sich an U-Bahn-Treppe fast den Finger ab - Eltern scheitern mit Klage

Sie wollten mindestens 3000 Euro von den Stadtwerken - weil der Handlauf, an dem sich die Zehnjährige festhielt, schon länger kaputt war.

Von Andreas Salch

Ein zehnjähriges Mädchen, das sich in der Nähe der Allianz-Arena an einem Handlauf fast den Zeigefinger abgerissen hat, erhält laut einem Urteil des Amtsgerichts München kein Schmerzensgeld. Nachdem die Schülerin die U-Bahn mit ihren Eltern verlassen hatte, lief sie mit ihnen auf der nördlichen Seite des Fußgängersteigs an der U-Bahnhaltestelle Fröttmaning in Richtung Esplanade. Dabei ließ das Mädchen eine Hand auf einem Handlauf gleiten - mit fatalen Folgen.

Denn an einer Stelle waren die Rohre des Handlaufs nicht mehr miteinander verbunden, sodass eines der Rohre zu einem Drittel über das andere Teilstück ragte. Dies hatte zur Folge, dass die Zehnjährige beim Laufen mit ihrem Zeigefinger in das herausstehende Rohr geriet und der Finger stecken blieb. Die Zehnjährige erlitt eine offene Fraktur. Ärzten zufolge ist die Verletzung so schwer, dass der Zeigefinger wohl dauerhaft in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt bleibt.

In dem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht warfen die Eltern des Mädchens den Münchner Stadtwerken vor, der Handlauf sei schon länger beschädigt gewesen. Die SWM hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und den Unfall am 30. April 2017 somit verursacht. Für ihre Tochter forderten sie Schmerzensgeld in einer Höhe von mindestens 3000 Euro. Außerdem sollten sich die SWM dazu verpflichten, ihrem Kind alle Schäden, die von dem Unfall herrührten, zu ersetzen. Doch die für das Verfahren zuständige Amtsrichterin wies die Klage der Eltern ab.

Zwar seien die SWM unter anderem für die Handläufe in dem Bereich, in dem der schlimme Unfall passierte, verantwortlich. Dennoch treffe das Unternehmen keine Schuld. "Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, wäre im praktischen Leben nicht erreichbar", schrieb die zuständige Richtern in ihrem Urteil. Die beklagten Stadtwerke hätten der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht Genüge getan. Denn der Bahnhof und die dazugehörenden Anlagen, wozu auch Handläufe zählen, sei erst drei Tage vor dem Unfall von Mitarbeitern der SWM kontrolliert worden. Den Bahnhof jeden Tag zu kontrollieren, könne von der Beklagten nicht verlangt werden, stellte die Richterin fest. "Dies würde die an die Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen überspannen", heißt es in der Urteilsbegründung. Die Entscheidung des Amtsgerichts (Az. 182 C 11189/18) ist mittlerweile rechtskräftig.

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SZ vom 29.01.2020/vewo
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