Prozess am Amtsgericht MünchenÜberwachung von der Nachbarterrasse

Lesezeit: 2 Min.

Das Amtsgericht München untersagte, dass der Nachbar eine Kamera aufstellt, die das Grundstück nebenan erfasst.
Das Amtsgericht München untersagte, dass der Nachbar eine Kamera aufstellt, die das Grundstück nebenan erfasst.
Florian Peljak

Ein genervter Mann verlangt die Demontage einer Wild-Kamera - und das Münchner Amtsgericht muss entscheiden: Was darf man alles vom Grundstück nebenan aufzeichnen?

SZ bei Google bevorzugen

Überwachungskameras im öffentlichen Raum sind vielen ein Dorn im Auge. Kommunen dürfen aber per Video Straßen und Plätze überwachen, sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dort Straftaten begangen werden. Privatpersonen hingegen, die auf ihrem Anwesen eine Überwachungskamera installieren, müssen das Persönlichkeitsrecht anderer wahren. Zwischen zwei Nachbarn ist es darüber zu einem Streit gekommen, den jetzt ein Zivilgericht am Amtsgericht München entschieden hat.

Begonnen hatte der Zwist im Frühjahr vergangenen Jahres, als einer der beiden unmittelbar nebeneinander wohnenden Nachbarn auf der Terrasse seines Grundstücks eine Wildüberwachungskamera aufstellte, die wiederum den Nachbarn auf der anderen Seite gut von seiner Terrasse aus aufnehmen konnte. Mit der Zeit wurde es diesem zu bunt, denn er fühlte sich ausgespäht. Da er wegen der Videoüberwachungskamera auf der anderen Terrasse sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah, verlangte er deren Demontage.

Doch nichts geschah. Der Nachbar, der das Gerät aufgestellt hatte, wies vielmehr darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine Videoüberwachungskamera, sondern um eine sogenannte "Wild-Kamera" handle. Ihm gehe es ausschließlich um die Kontrolle seines eigenen Gartens.

Ob nun Videoüberwachungskamera oder "Wild-Kamera", dem Nachbar auf der anderen Seite reichte das nicht. Auf seinen Antrag hin erließ das Amtsgericht Mitte August vergangenen Jahres eine einstweilige Verfügung. Darin wurde seinem Kontrahenten untersagt, auf seinem Grundstück eine Überwachungskamera aufzustellen, die die gegenüberliegende Terrasse oder den Garten erfasst oder erfassen kann. Mehr noch: Der Nachbar, der sich durch die Kamera gestört fühlt, dürfe nicht einmal den Eindruck bekommen, dass Teile seines Grundstücks überwacht werden könnten, stellte das Gericht klar. Die Überwachungskamera musste also abgebaut werden.

Wenige Monate nach Erlass der einstweiligen Verfügung bestätigte das Amtsgericht diese mit einem Urteil. Darin heißt es unter anderem, durch Installation der Überwachungskamera sei das Persönlichkeitsrecht der Antragsstellerin - des von der Kamera genervten Nachbarn - verletzt worden. Nach Überzeugung des Gerichts kommt es zudem "nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschließlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht".

Bereits 2010 hatte der Bundesgerichtshof entschieden: "Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint". Im vorliegenden Fall, so das Amtsgericht, habe der Antragsteller den Eindruck gewinnen können, sein Grundstück werde von der Kamera in Nachbars Garten erfasst und gefilmt.

Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 171 C 11188/22) ist rechtskräftig.

© SZ/sal - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Sexpositiv-Partys
:"Leute fühlen sich in normalen Clubs mehr belästigt als hier"

Bei Sexpositiv-Partys in München ist fast alles erlaubt. Die Gäste sind jung, freizügig, überwiegend akademisch - und auf der Suche nach bedingungsloser Liebe. Ein Besuch.

SZ PlusVon Lisa Marie Wimmer

Lesen Sie mehr zum Thema

  • Medizin, Gesundheit & Soziales
  • Tech. Entwicklung & Konstruktion
  • Consulting & Beratung
  • Marketing, PR & Werbung
  • Fahrzeugbau & Zulieferer
  • IT/TK Softwareentwicklung
  • Tech. Management & Projektplanung
  • Vertrieb, Verkauf & Handel
  • Forschung & Entwicklung
Jetzt entdecken

Exklusive Gutscheine für SZ-Abonnenten: