An sonnigen Herbsttagen mag das goldgelbe Laub an den Bäumen noch so schön leuchten – sobald die Blätter zu Boden fallen und es regnet, können sie zur Gefahr werden. Zum Beispiel, wenn sie an den Zugängen zu den Rolltreppen von U-Bahnen liegen bleiben. Diese Erfahrung musste eine Frau machen, die am Zugang zur Rolltreppe am U-Bahnhof Arabellapark schwer stürzte und deshalb jetzt die Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) sowie die Stadtwerke (SWM) auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von insgesamt knapp 10 000 Euro verklagt hat.
In der Verhandlung vor der 2. Zivilkammer am Landgericht München I erklärte die Klägerin, dass am Morgen des 18. November 2021 gegen 8.15 Uhr auf der Bodenplatte am Zutritt zur Rolltreppe des U-Bahnhofs sehr viel rutschiges Laub gelegen habe. Um auf die Rolltreppe zu kommen, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als auf das Laub zu treten. Dies hatte fatale Folgen. Laut den Angaben der Frau, sei sie ausgerutscht und gestürzt. Dabei habe sie sich eine Ruptur des Sprunggelenks und des Außenbands sowie eine Außenbandläsion zugezogen.
Bei ihrer Aussage vor Gericht behauptete die Klägerin, MVG und SWM würden gerade bei schwierigen Wetterbedingungen an den Zugängen zu den U-Bahnen zu wenig reinigen. Diesen Vorwurf wiesen beide Unternehmen zurück und stellten klar, dass der Zutritt zu der Rolltreppe am U-Bahnhof Arabellapark am Abend vor dem Unfall kontrolliert worden sei. Dabei seien keine „gefährlichen Untergrundverhältnisse“ festgestellt worden. Jeder U-Bahnhof im Stadtgebiet, so MVG und SWM, werde zweimal am Tag kontrolliert. Eine zeitgleiche Kontrolle aller 96 Münchner U-Bahnhöfe sei nicht zumutbar.
Das Gericht wies die Klage der Frau letztlich ab. Auch wenn grundsätzlich sichergestellt sein müsse, dass es nicht zu Unfällen komme, müsse ein „zur Verkehrssicherung Verpflichteter“, im vorliegenden Fall also MVG und SWM, nicht alle denkbaren Maßnahmen ergreifen, um eine „mögliche Gefährdung anderer auszuschließen“. Ausreichend seien „Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde“.
Für die MVG und die SWM bestehe keine Verpflichtung, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen im Herbst jederzeit vollständig laubfrei zu halten. Weitergehende Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen bestünden nur dann, wenn „besondere Wetterbedingungen“ dies nötig machten. Derartige Wetterverhältnisse, so das Gericht, seien für den Tag, an dem die Klägerin stürzte, jedoch nicht erkennbar.
Das Urteil des Landgerichts ist (Az. 2 O 11053/22) ist noch nicht rechtskräftig.