Prozess in München:Fehlerhafte Überweisung macht Reisepläne zunichte

IBAN

Nicht nur die korrekte IBAN ist wichtig, sondern auch der Verwendungszweck.

(Foto: picture alliance / dpa)
  • Beim Begleichen der gebuchten Pauschalreise in die Türkei ging bei einer fünfköpfigen Familie so ziemlich alles schief.
  • Unter anderem hat die Familie Buchungsnummer und Steuernummer vertauscht und offenbar nicht auf Mahnungen reagiert.
  • Letzteres sieht zumindest das Gericht als erwiesen an.

Von Andreas Salch

Die Komplexität des modernen Lebens führt mitunter dazu, dass der Mensch den Überblick verliert und Fehler macht. Kleine, große und solche, die sehr ärgerlich sind. Einer Familie, die bei einem Münchner Reiseveranstalter für sich und ihre fünf Kinder eine zehntägige Pauschalreise nach Antalya gebucht hat, ist zweifellos letzterer unterlaufen. Der Fehler passierte, als das Paar den Preis für die Reise in Höhe von 3980 Euro beglich. Bei der Überweisung gab es als Verwendungszweck irrtümlicherweise nicht die Buchungsnummer der Reise an, sondern die Steuernummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Reiseveranstalters. Da dieser die Zahlung nicht zuordnen konnte, stornierte er die Buchung wegen rückständiger Zahlung gut zwei Wochen vor dem geplanten Abflug. Der Urlaub der Familie fiel ins Wasser.

Das Paar verklagte den Reiseveranstalter unter anderem auf Schadenersatz. Zwar hatte das Unternehmen den Klägern aus Kulanz 2559,54 Euro zurückbezahlt. Nicht erstattet wurde jedoch der Betrag, den der Veranstalter an die Airline, das Hotel und das Reisebüro hatte überweisen müssen - insgesamt 1420,46 Euro. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht argumentierte das Ehepaar, dass es vor der Stornierung keine Mahnung des Reiseveranstalters erhalten habe. Außerdem hätte es doch möglich sein müssen, den überwiesenen Betrag trotz der falschen Angaben richtig zuzuordnen. Der beklagte Reiseveranstalter versicherte indes, die Kläger seien wiederholt gemahnt worden. Zur Stornierung der Reise sei es erst gekommen, da sie nicht auf die Mahnungen reagierten.

Für den zuständigen Richter war der Fall klar. Die Beklagte habe den geforderten Betrag zu Recht einbehalten, "weil die Reise aufgrund eines Verschuldens der Kläger nicht durchgeführt werden konnte". Aus nicht nachvollziehbaren Gründen, so der Richter, habe das Ehepaar bei der Überweisung "entgegen dem eindeutigen Hinweis auf der Rechnung und der Buchungsbestätigung" die Steuernummern der Beklagten angegeben.

Außerdem ging das Gericht davon aus, dass die Kläger tatsächlich gemahnt worden sind, bevor ihre Reise storniert wurde. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen, die zu diesem Punkt vernommen wurden, hatte der zuständige Richter nämlich keinerlei Zweifel. Einer von ihnen erklärte vor Gericht, eine Zuordnung der eingegangenen Zahlung sei auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Überweisung vom Konto der Klägerin vorgenommen wurde, während die Buchungen auf die Namen des Vaters und eines der Kinder liefen. Die Beklagte habe deshalb "berechtigterweise" den geforderten Betrag in Höhe von 1420,46 Euro nicht an die Kläger zurückbezahlt, "weil sie in dieser Höhe mit eigenen Aufwendungen belastet wurde", urteilte das Amtsgericht. Die Entscheidung (Az. 161 C 22009/17) ist inzwischen rechtskräftig.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: