Süddeutsche Zeitung

Vor Gericht in München:Prüfe, wer sich bindet

Ein Paar erhält die Zusage für eine Mietwohnung im Lehel - und trennt sich kurz darauf im Urlaub. Der Vermieter fordert nun Schadensersatz.

Von Andreas Salch

Das Glück schien geradezu perfekt: Erst erhielt ein Paar, noch unverheiratet, die ersehnte Zusage für eine Drei-Zimmer-Mietwohnung im Lehel - und kurz darauf ging es in den gemeinsamen Urlaub. Dort aber platzte das scheinbare Glück wie eine Seifenblase. Das Paar stellte fest, dass man doch nicht zueinanderpasse, und zog daraus die Konsequenz, fortan lieber wieder getrennte Wege zu gehen. Einen Mietvertrag für die neue Wohnung, in die sie ursprünglich zum 1. Oktober 2019 einziehen wollten, hatten die beiden vor dem Urlaub noch nicht unterschrieben.

Dass sie nun doch nicht zusammenziehen wollten, teilten sie dem Makler erst gut zwei Wochen vor dem geplanten Einzug mit. Der Vermieter inserierte die Wohnung daraufhin erneut, allerdings ohne Erfolg. Da er auf die entgangene Oktobermiete nicht verzichten wollte, forderte er von dem ehemaligen Liebespaar jetzt in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München Schadenersatz in Höhe von 1450 Euro.

Auch wenn der Mietvertrag noch nicht unterzeichnet worden war, hätte das Paar dessen Abschluss "als sicher hingestellt", argumentierten die beiden Vermieter vor Gericht. Noch Anfang September 2019 hätte es "ausdrücklich" die "Unterschriftsbereitschaft bekräftigt". Anschließend fuhren die beiden in den Urlaub - und trennten sich. Vor Gericht war sich das inzwischen entzweite Paar indes einig, dass die beiden Kläger "frühestens nach Erhalt und Überprüfung eines Vertrages von einer verbindlichen Zusage" hätten ausgehen können.

Das sah auch der zuständige Richter so. Bei einem grundlosen Abbruch von Vertragsverhandlungen könne eine Seite "durchaus" eine Haftung für Aufwendungen verlangen. Nicht so jedoch im vorliegenden Fall. Die Kläger hätten nicht davon ausgehen können, dass der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien "als sicher anzunehmen gewesen wäre". Denn die Beklagten hatten eben zu keinem Zeitpunkt einen Mietvertragsentwurf oder einen Mietvertrag in den Händen gehabt. Ohne Mietvertrag sei es den Beklagten nicht möglich gewesen, die vertraglichen Verpflichtungen, die sie übernehmen würden, zu prüfen. Und ohne Prüfung der Vertragsregeln, so heißt es im Urteil des zuständigen Richters, könne keine Partei von einem "sicheren Vertragsabschluss ausgehen".

Dass die Beklagten dann im Urlaub bemerkten, dass sie doch nicht zueinanderpassen, sei ein "ohne Weiteres jedem einleuchtender Grund, der den Abbruch von Vertragsverhandlungen rechtfertigt". Außerdem, stellte das Gericht fest, hätten die Beklagten weder "die Obliegenheit oder gar Rechtspflicht", von ihrem Urlaub aus die Kläger "über den sich verschlechternden Beziehungszustand zu informieren." Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 473 C 21303/19) ist noch nicht rechtskräftig.

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SZ vom 28.07.2020/kafe
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