Süddeutsche Zeitung

Urteil in München:Ein Ding der Unmöglichkeit

Kuwait Air darf israelischem Staatsbürger den Flug nach Sri Lanka verweigern

Von Stephan Handel

Das Gesetz ist steinalt, bald 60 Jahre, es steht in keinem deutschen Gesetzbuch, und es "widerspricht fundamentalen Grundwerten der deutschen Rechtsordnung". Trotzdem hat das "Gesetz Nr. 21 des Jahres 1964" nun verhindert, dass ein in Deutschland lebender Mann nach Sri Lanka fliegen durfte: Das Gesetz gilt in Kuwait, und die staatliche Fluglinie Kuwait Air hat sich geweigert, den Mann zu befördern. Weil er israelischer Staatsbürger ist, und denen verbietet das Gesetz Nr. 21 die Einreise in den arabischen Staat. Das Oberlandesgericht München hat nun ein Urteil des Landgerichts bestätigt und die Klage des Mannes in der Berufung abgewiesen.

Das kuwaitische Gesetz ist Teil umfangreicher Boykott-Maßnahmen, die Israels feindliche Nachbarn viele Jahre aufrecht erhielten, um den Staat der Juden vor allem wirtschaftlich zu schwächen. Trotzdem buchte der Mann im November 2018 bei einem Internet-Portal einen Flug von München nach Colombo mit Kuwait Air, Business Class, Start drei Tage nach Buchung, Rückkehr eine Woche später. Bei Hin- wie Rückflug war ein mehrstündiger Aufenthalt in Kuwait-Stadt - allerdings im Transit-Bereich des dortigen Flughafens.

Einen Tag nach der Buchung jedoch stornierte das Portal das Ticket: Der Mann hatte, wie verlangt, seine Nationalität angegeben, und da kam ihm das Gesetz Nr. 21 in die Quere - er dürfe nicht nach Kuwait einreisen, auch nicht zum Transit, deshalb sei eine Beförderung nach Sri Lanka nicht möglich. Das wollte sich der Mann nicht gefallen lassen und klagte.

Das Oberlandesgericht aber hat nun in der Berufung ein Urteil des Landgerichts Landshut vom Oktober 2019 bestätigt und sich dessen Argumentation weitgehend angeschlossen: Auch wenn das kuwaitische Boykott-Gesetz mit deutschem Rechtsverständnis nichts zu tun habe, ändere das nichts daran, dass es der Fluglinie nicht möglich war, den Mann nach Sri Lanka zu fliegen - in Kuwait-Stadt wäre er umgehend zurückgeschickt worden.

Daran änderte auch die Meinung des Mannes nichts, die Airline sei zu 100 Prozent im Staatsbesitz, deshalb sei es ihr seiner Meinung nach möglich, auf die entsprechenden Behörden einzuwirken und zumindest eine Einzelfall-Entscheidung zu erreichen. Nein, meinten die Richter: Staat und Airline seien zwei verschiedene "Rechtssubjekte", das Unternehmen müsse sich wie jedes andere in dem Land an die geltenden Gesetze halten.

Im ersten Teil der Klage wollte der Mann seine Beförderung erreichen, also dass ihn Kuwait Air zu einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt nach Sri Lanka fliegt. Daneben begehrte er eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Er sei diskriminiert worden, weil er Jude sei. Aber auch darin wollten die Richter ihm nicht folgen: Zwar sei es richtig, dass knapp 75 Prozent der israelischen Bevölkerung jüdischen Glaubens seien. Der Fluggast sei aber wegen seiner Staatsangehörigkeit zurückgewiesen worden - und die steht nicht im Paragraf 1 des AGG, sondern nur, dass niemand wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden dürfe, von Staatsangehörigkeit ist nirgends die Rede.

Schließlich, so die Richter weiter, würde Kuwait auch israelische Bürger zurückweisen, die einer anderen Religion als der jüdischen angehören. Und auch eine mittelbare Diskriminierung liege nicht vor - dann bleibe nämlich immer noch der sachliche Grund, das Einreiseverbot: "Der Beklagten (also der Airline) war es unmöglich, die Beförderungsleistung zu erbringen, weil ihr die Weiterbeförderung des Klägers aus Kuwait-Stadt unmöglich gewesen wäre." (AZ.: 20 U 6415/19)

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SZ vom 25.06.2020
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