Vor Gericht:Positiv ist negativ

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Kinderpflegerin verklagt Stadt nach fehlerhaftem Drogentest

Von sal

Die Zusage für ihren neuen Job als Kinderpflegerin hatte eine 51-jährige Münchnerin Anfang 2019 schon in der Tasche: "Vorbehaltlich der gesundheitlichen Eignung" könne sie die Stelle, um die sie sich bei der Landeshauptstadt München beworben habe, antreten, war ihr mitgeteilt worden. Am 28. Januar 2019 fand noch eine personalärztliche Untersuchung statt, die jedoch dazu führte, dass die 51-Jährige ihren potenziellen Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagte. Am Mittwoch endete der Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht München I mit einem Vergleich.

Auslöser für das Verfahren war ein Drogenscreening im Rahmen der personalärztlichen Untersuchung. Der Test hatte einen erhöhten Amphetaminwert im Urin der Frau geliefert. Warum ist nach wie vor unklar. Sie habe wohl auf der letzten Party Ecstasy genommen, soll die untersuchende Ärztin zu der 51-Jährigen gesagt haben. Die Aufsicht über Kinder könne ihr nicht übertragen werden, urteilte sie und stellte ein negatives Gesundheitszeugnis aus. Außerdem war die Medizinerin, die weder Psychiaterin noch Psychologin ist, der Auffassung, die 51-Jährige habe sich "psychisch auffällig" verhalten.

Die Münchnerin widersprach dem Ergebnis der Untersuchung und holte zwei Privatgutachten ein. Beide, darunter auch ein Haargutachten für die zurückliegenden sechs Monate, fielen negativ aus. Anfang März erhielt die 51-Jährige einen neuen Termin für die personalärztliche Untersuchung. Diesmal war der Test negativ und führte zu einem für sie positiven Ergebnis. Am 1. April 2019, einen Monat später also als vorgesehen, konnte sie schließlich ihre Stelle als Kinderpflegerin antreten. In ihrer Klage verlangte die 51-Jährige neben Schadenersatz auch Verdienstausfall sowie die Erstattung der Kosten für die Privatgutachten. Alles in allem rund 3100 Euro. Die Vertreterin der Stadt München bestritt in der Verhandlung vor dem Landgericht die Ansprüche und wies überdies darauf hin, dass nicht das Bruttogehalt in Höhe von 2345,67 Euro als Grundlage für den Verdienstausfall herangezogen werden könne, sondern das Nettogehalt über rund 1650 Euro. Das sah auch Richter Frank Tholl so und bezifferte den Schaden für die Klägerin auf rund 2000 Euro. Da es aus Sicht des Gerichts für die Klägerin schwierig sein dürfte, eine Amtspflichtverletzung nachzuweisen, kam ein Vergleich zustande. Danach zahlt die Stadt München Schadenersatz von 1000 Euro.

© SZ vom 21.01.2021 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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