Süddeutsche Zeitung

Prozess in München:Vermögen hinter der Steckdose versteckt

Eine Frau findet in ihrer neuen Mietwohnung 80 000 Euro, die vom Vormieter dort versteckt wurden. Obwohl sie das Geld im Fundbüro abgegeben hat und die Anspruchsfrist erloschen ist, darf sie das Geld nicht behalten.

Von Linus Freymark

Es ist der Traum eines jeden Mieters: Da zieht man in eine neue Wohnung, richtet sich ein, und weil eine Steckdose kaputt ist, bestellt man einen Elektriker, um diese reparieren zu lassen. Der Handwerker kommt, schraubt die Buchse ab - und findet dahinter 80 000 Euro in bar. Ein Betrag, hoch genug, um die nächsten Jahresmieten zu bezahlen, sofern man ihn denn behalten dürfte. Und eine Geschichte, die zu schön ist, um wahr zu sein, wie das Amtsgericht München nun festgestellt hat.

Denn einer Frau aus München ist genau das passiert: Als sie 2016 ihre neue Wohnung in Steinhausen bezog, die frei geworden war, weil der Vormieter verstorben war, entdeckte sie bei Reparaturarbeiten die 80 000 Euro in einem Hohlraum hinter einer defekten Steckdose. Ordnungsgemäß meldete sie ihren Fund beim städtischen Fundbüro und als nach Ablauf der sechsmonatigen Frist niemand Anspruch auf das Geld angemeldet hatte, ging sie davon aus, dass der Betrag nun ihr zufallen würde. Doch die Behörden waren anderer Meinung: Da das Geld nicht verloren, sondern bloß versteckt gewesen sei, könne man nicht davon ausgehen, dass der Anspruch des Verstorbenen auf seinen Besitz erloschen sei - folglich sei das Geld nicht der ehrlichen Finderin zuzuschreiben, sondern müsse in den Nachlass des Verstorbenen mitaufgenommen und den Erben zugeführt werden. Da die Erbermittlung noch nicht abgeschlossen war, sei dies auch rechtlich zulässig.

Die Finderin dagegen war nicht bereit, auf das in ihrer neuen Wohnung gefundene Geld zu verzichten und zog gegen die Entscheidung des Fundbüros vor Gericht. Dort argumentierte sie, es sei nicht zweifelsfrei festzustellen, dass der Geldbetrag tatsächlich von ihrem unmittelbaren Vormieter stamme. Vielmehr sei es auch möglich, dass auch ein früherer Bewohner des Apartments die Scheine hinter der Steckdose versteckt haben könnte. In diesem Fall hätte sich der Besitzer innerhalb der sechs Monate beim Fundbüro melden und nachweisen müssen, dass das Geld ihm gehört. Nachdem jedoch niemand einen Anspruch erhoben hatte, sei das Geld als Fundsache zu betrachten und demnach ihr als Finderin zuzuschreiben.

Die Beklagtenseite, sprich die noch nicht komplett ermittelte und durch eine Nachlasspflegerin vertretene Erbengemeinschaft, dagegen legten dar, dass das Geld zweifelsohne vom Verstorbenen deponiert worden war und begründeten dies mit dem Behälter, in dem die Scheine gelagert waren: dieser habe dem Verstorbenen gehört, zudem befanden sich auf ihm Daten, die zum Lebenslauf des Vormieters passten. Außerdem hätten die Verwandten des Verstorbenen in der Wohnung erfolglos nach dem Geld gesucht, was nahelege, dass sie von dem versteckten Geld wussten.

Dieser Argumentation folgte nun das Amtsgericht München, auch, weil die Finderin nicht nachweisen konnte, dass es sich bei dem Geld eindeutig um eine Fundsache gehandelt habe. "Macht der Finder Ansprüche geltend obliegt es diesem zu beweisen, dass es sich um eine Fundsache handelt", so die Begründung des Gerichts. Als verloren würden nur Gegenstände gelten, die nach Besitzrecht tatsächlich besitzlos seien - im vorliegenden Fall sei dies nicht zutreffend gewesen.

Die 80 000 Euro gehen deshalb nun in den Nachlass des Verstorbenen über und dürften so an die rechtmäßigen Erben übergehen. Die Finderin dagegen dürfte es sich in Zukunft zweimal überlegen, ob sie jemals wieder hinter eine Steckdose schaut.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.5226986
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ.de/lfr/lfr
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.