Auf den ersten Blick sieht es echt aus: Movie Money oder Requisitengeld. Dabei handelt es sich um nachgemachte Geldscheine, die anstelle echter Banknoten in Kinofilmen benutzt werden. Wer dagegen Movie Money verwendet, um im echten Leben Rechnungen zu zahlen, macht sich strafbar. Denn Filmgeld ist nichts anderes als Falschgeld. Dies hat ein Schöffengericht am Amtsgericht München jetzt auch einem 25-Jährigen deutlich gemacht, der mit drei 100-Euro-Filmgeldscheinen bezahlt hatte – zweimal an Tankstellen und in einem Fall in einem Münchner Supermarkt. Wegen Geldfälschung und Betrugs verurteilte das Gericht den 25-Jährigen deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.
Während die Kassierer an den beiden Tankstellen nicht bemerkt hatten, dass der 25-Jährige ihnen Filmgeld untergejubelt hatte, war es dem Kassierer des Supermarktes aufgefallen. Er hatte erkannt, dass auf dem 100-Euro-Schein, den ihm der Angeklagte gegeben hatte, die Sicherheitsmerkmale fehlten.
Der 25-Jährige kam daraufhin für fast drei Monate in Untersuchungshaft. In der Verhandlung vor dem Schöffengericht räumte er ein, dass er die Kassierer zwar betrogen habe. Allerdings behauptete er, dass es sich bei den Scheinen, mit denen er bezahlt habe, um eindeutig als „Spielgeld“ zu identifizierende Geldscheine gehandelt habe. Den Vorwurf, er habe sich Falschgeld beschafft, wies er zurück. Denn Scheine, wie er sie verwendet habe, könne man sich schließlich auch bei großen Online-Händlern kaufen. Woher er seine drei 100-Euro-Scheine hatte, sagte der 25-Jährige indes nicht.
Nach Überzeugung des Schöffengerichts handelt es sich bei dem Requisitengeld des Angeklagten „eindeutig um Falschgeld“. Auch wenn sich auf der Rückseite der „farblich sehr gut gemachten Kopien“ am Rand in kleiner Schrift der Vermerk „Prop Copy“ befinde, sei davon auszugehen, dass demjenigen, der solch einen Geldschein entgegennimmt, dies nicht auffalle. Denn der klein gedruckte Vermerk, so das Gericht, befinde sich an einer Stelle, „die beim typischen Halten eines Geldscheins in der Regel vom Finger verdeckt wird.“ Dass es sich um einen falschen Hunderter handelte, dem ihm der Angeklagte andrehen wollte, hatte der Kassierer des Supermarktes selbst bei genauer Betrachtung nicht an dem Aufdruck „Pro Copy“ erkannt, sondern an den fehlenden Sicherheitsmerkmalen.
Auch wenn der 25-Jährige nicht damit herausrückte, woher er die drei falschen Hunderter hatte, hielt ihm das Schöffengericht letztlich zugute, dass er den Vorwurf des Betrugs einräumte, die Taten bereute und sich fast drei Monate in Untersuchungshaft befand.
Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 1111 Ls 248 Js 192654/24) ist rechtskräftig.

