Das Urteil gegen den Mörder Konstantin V., der seine Freundin tötete und ihre Leiche am Feringasee verbrannte, ist vom Bundesgerichtshof (BGH) in wesentlichen Teilen aufgehoben worden. Der 34-Jährige bleibt zwar wegen Mordes verurteilt, doch nach dem Beschluss der Karlsruher Richter könnte er bereits nach 15 Jahren auf Bewährung frei kommen.
V. hatte ein Doppelleben geführt. Mit Beatrice F. lebte er seit Jahren in einem Reihenhaus in Bogenhausen, mit seiner Geliebten Margarete R. traf er sich einige Wochen in Nürnberg - und suchte im Internet nach "Tod durch Schlafmittel" und "nicht nachweisbare Gifte". Die kamen aber nicht zum Einsatz. Eines Tages klingelte Margarete R. an der Tür des Reihenhauses. Da erwürgte Konstantin V. seine Lebensgefährtin, nach Überzeugung des Gerichts um zu verhindern, dass seine Geliebte von dem Doppelleben erfuhr. Die Leiche schaffte er in den Keller und verbrachte mit der nichts ahnenden Margarete R. die Nacht in dem Haus. Später verbrannte er die Leiche, um das Verbrechen zu vertuschen.
Die erste große Schwurgerichtskammer des Landgerichts München I hatte V. für schuldig befunden, seine Lebensgefährtin Beatrice F. heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen ermordet zu haben. Die Strafe lautete lebenslange Haft, und das Landgericht stellte zudem die besondere Schwere der Schuld fest. Alexander Schmidtgall, Anwalt von V., beantragte Revision, sagte direkt nach dem Prozess: "Ich halte dieses Urteil für falsch." Das sahen nun auch die Karlsruher Richter so. Der BGH befand, von besonderer Schwere der Schuld könne keine Rede sein. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei "nicht tragfähig belegt" - und es lasse sich wohl auch nicht mehr belegen. Auf dieses zweite Mordmerkmal hatte das Münchner Landgericht allerdings die besondere Schwere der Schuld gestützt. Diesbezüglich "hat das Urteil keinen Bestand", lautet jetzt der Beschluss des Bundesgerichtshofs.
Konstantin V. kann nun, wenn er 15 Jahre seiner lebenslangen Haftstrafe verbüßt hat, einen Antrag stellen, vorzeitig auf Bewährung aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Dazu benötigt er ein Gutachten, das bestätigt, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht, und einen Richter, der ihm glaubt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er frühestens nach zwei Jahren erneut eingereicht werden.