Süddeutsche Zeitung

Drogenprozess:Plötzlich Pillen in der Hosentasche

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Das Amtsgericht verurteilt einen 31-Jährigen wegen des Besitzes von Drogen. Der streitet alles ab - und sagt, er habe nach einer Sex-Party bloß die falsche Hose angezogen.

Von Stephan Handel

Hat das nicht schon jeder mal erlebt? Man geht mit der einen Hose auf eine Party - und hat beim Gang nach Hause eine andere an. Diese Einlassung eines Angeklagten erschien einer Münchner Amtsrichterin dann aber doch als etwas zu gewagt, sie verurteilte den 31-jährigen Münchner wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu 40 Tagessätzen von je 40 Euro, insgesamt also zu einer Geldstrafe von 1600 Euro. Und das hat mit seiner Hose zu tun.

Der Mann wollte vor einem knappen Dreivierteljahr morgens um 8.30 Uhr eine Diskothek im Bahnhofsviertel besuchen. Am Einlass wurde er vom Türsteher abgetastet - dieser fand in der Hosentasche eine Ecstasy-Tablette sowie ein gutes halbes Gramm Amphetamin und holte die Polizei.

Vor Gericht bestritt der Angeklagte, vom Inhalt der Hosentasche gewusst zu haben, er habe noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt. Auf die Frage, wie diese denn dann zu ihm gekommen seien, bot er als Erklärung an: Er habe in seinen Geburtstag hineingefeiert, in mehreren Bars und auf verschiedenen Privatpartys. Auf einer davon habe er mit mehreren Leuten Sex gehabt und dann wahllos einfach die Kleidung angezogen, die herumlag: "Ich vermute, dass man tatsächlich die Hose verwechselte." Dass es vielleicht nicht seine Hose war, sei ihm erst später klar geworden, er sei auch angeheitert gewesen.

Sein Pech: Sowohl der Türsteher der Diskothek wie auch die hinzugerufene Polizistin sagten aus, dass er die Sache mit der Hose zunächst nicht erwähnte. Der Türsteher berichtete, der Mann habe auf den Drogenfund zwar erstaunt reagiert, aber sonst nichts weiter dazu gesagt. Stärkere Alkoholisierung hatten sie beide laut ihrer Aussage nicht wahrgenommen.

Das reichte der Amtsrichterin für eine Verurteilung. Aus Sicht des Gerichts sei "die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung zu werten", heißt es in der Urteilsbegründung. Es bestehe kein Zweifel, dass der Angeklagte gewusst habe, dass er im Besitz der Betäubungsmittel gewesen sei. Zwar habe er nach Angabe des Türstehers beim Auffinden des Betäubungsmittels erstaunt reagiert, habe aber nicht gesagt, dass die Drogen nicht ihm gehören, so dass der Grund des Erstaunens des Angeklagten nicht aufgeklärt werden konnte. Die Polizeibeamtin habe zudem nicht bemerkt, dass die Hose des Angeklagten auf irgendeine Art und Weise nicht gepasst habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Quelle:
SZ vom 26.10.2020
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