ZivilgerichtReiseveranstalter muss nach Diebstahl zahlen

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Das Amtsgericht München verurteilt den Veranstalter zur Rückzahlung der Reisekosten.
Das Amtsgericht München verurteilt den Veranstalter zur Rückzahlung der Reisekosten. Sven Hoppe

Ein Ehepaar kündigt kurzerhand seine Kreuzfahrt, als es bemerkt, dass sein Trolley mit wichtigen Medikamenten gestohlen wurde. Das Paar klagt auf Rückzahlung des Reisepreises – und bekommt weitestgehend recht.

Von Andreas Salch

Diese Reise war zu Ende, ehe sie begann: Für rund 1700 Euro hatte ein Ehepaar bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht, konnte sie aber nicht antreten. Schuld daran war ein Dieb. Er hatte den Trolley der Eheleute gestohlen. Diesen hatte das Paar im Kofferabteil des Busses verstaut, mit dem sie vom Busbahnhof Hamburg an den Hafen gebracht wurden. Als die beiden den Diebstahl des Trolleys bemerkten, in dem sich unter anderem wichtige Medikamente – Blutdruck- und Cholesterinsenker – befanden, weigerten sie sich, die Kreuzfahrt anzutreten. Das Paar verklagte stattdessen den Reiseveranstalter und forderte in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München die Rückzahlung des Reisepreises sowie weitere 480 Euro als Ersatz für die gestohlenen Gegenstände und den Trolley.

Der Münchner Reiseveranstalter indes war lediglich bereit, den Senioren einen Betrag für sogenannte ersparte Aufwendungen zu zahlen – und zwar 216,90 Euro. Nicht mehr. Immerhin habe kein „Reisemangel“ vorgelegen, argumentierte das Unternehmen. Vielmehr habe sich mit dem Verlust des Trolleys das „allgemeine Diebstahlrisiko“ verwirklicht. Überdies erklärte der Reiseveranstalter, sei den Klägern „zumutbar“ gewesen, die Medikamente in einer Handtasche zu transportieren oder den Kofferraum des Busses zu beobachten.

Doch dieser Argumentation folgte das Amtsgericht nicht. Vielmehr gab es den Eheleuten weitestgehend recht und verurteilte den Reiseveranstalter, den gesamten Reisepreis zu erstatten. Neben dem bereits überwiesenen Betrag in Höhe über 216,90 Euro muss das Unternehmen also weitere 1461,10 Euro zahlen sowie 90 Euro als Ersatz für den gestohlenen Trolley und die Dinge, die sich darin befanden.

In seiner Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, dass die abhandengekommenen Medikamente aus dem Gepäckraum des Busses laut Reiserecht einen sogenannten „Reisemangel“ darstellten. Denn der Transfer der Kläger und ihres Gepäcks zum Schiff sei immerhin auch „Bestandteil“ der Pauschalreise gewesen. Der Verlust der Medikamente stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Diese müssten regelmäßig eingenommen werden. Geschehe dies nicht, könne es zu körperlichen Beeinträchtigungen und sogar Gesundheitsschäden kommen. „Den Klägern war es nicht zumutbar, eine Reise anzutreten, die ihrer Gesundheit schaden könnte“, betont das Gericht in seinem Urteil. Überdies habe das Paar keinerlei Schuld an dem festgestellten „Reisemangel“, also dem Verlust ihrer Medikamente.

Die Sorgfaltspflichten für das Gepäck von Reisenden gingen auf den Reiseveranstalter über, sobald dieses im Kofferraum eines Reisebusses deponiert wurde, betont das Gericht. Die Kläger seien weder verpflichtet gewesen, ihren Trolley zu beobachten, nachdem sie diesen im Laderaum des Busses verstaut hatten, noch hätten sie ihre Medikamente in einer Handtasche bei sich behalten müssen.  Stattdessen hätten sie vielmehr darauf vertrauen können, dass ihr Reisegepäck vom Reiseveranstalter gesichert wird.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 223 C 12480/23) ist rechtskräftig.

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