Gerichtsurteil:Kein Schadenersatz für gebrochenes Bein

Gerichtsurteil: 12.000 Euro wollte die Frau vor Gericht von der Bayerischen Oberlandbahn (BOB) erstreiten - das Landgericht wies die Klage ab.

12.000 Euro wollte die Frau vor Gericht von der Bayerischen Oberlandbahn (BOB) erstreiten - das Landgericht wies die Klage ab.

(Foto: Stephan Rumpf)

Das Landgericht weist die Klage einer Frau ab, die sich 2017 am S-Bahnhof Siemenswerke das Bein gebrochen hat, weil sie in den Spalt zwischen Zug und Bahnsteig geraten ist.

Von Stephan Handel

Kein Schadenersatz für einen Unfall beim Einsteigen in einen Zug: Das Landgericht hat die Klage einer Frau gegen die Bayerische Oberlandbahn (BOB) abgewiesen, die sich im Januar 2017 an der Haltestelle Siemenswerke das Bein gebrochen hatte.

Am Abend wollte Monika J. von ihrer Arbeitsstelle, einer Apotheke in Obersendling, heimfahren nach Waakirchen. Sie berichtete, dass nach der Einfahrt des Zuges andere Fahrgäste sie von hinten bedrängt hätten, dadurch sei ihr linkes Bein in den Spalt zwischen Trittbrett und Bahnsteigkante geraten und schließlich der linke Unterschenkel gebrochen. Die Folgen: Zwei Wochen Krankenhaus, fünf Wochen Reha - aber das war noch nicht alles: Monika J. verlor ihren Arbeitsplatz, weil es ihr seither unmöglich ist, den ganzen Tag zu stehen. Und welche Langzeit- und Folgeschäden die Verletzung haben wird, das kann ihr niemand sagen.

Sie verklagte die BOB auf Schmerzensgeld und Schadenersatz - 12 000 Euro für das kaputte Bein, den entgangenen Lohn wegen des Arbeitsplatzverlustes, außerdem die Feststellung, dass das Unternehmen auch für künftige Schäden aufkommen müsse. Denn an dem Waggon habe das Gitter gefehlt, das den verhängnisvollen Spalt - 28 Zentimeter breit - bedecken sollte. Die BOB bestreitet das und meint, die Klägerin habe es an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen.

Damit fand das Transportunternehmen Gehör bei Richter Günter Prechtel: Er wies die Klage ab, sein neunseitiges Urteil lässt sich auf zwei Worte zusammenfassen: Selber schuld.

"Denn mit einem Spalt zwischen Bahnsteigkante und Tür", heißt es in dem Urteil, "muss der Fahrgast rechnen und sich hierauf einstellen Deswegen erfordert das Einsteigen in ein Schienenfahrzeug eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Fahrgastes, auf die auch der Betreiber des Schienenfahrzeugs vertrauen darf." Wenn ein Fahrgast den Zwischenraum zwischen Bahnsteigkante und Waggon nicht bemerkt, dann "spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für seine mangelnde Aufmerksamkeit und damit sein Verschulden". Die Angabe der Klägerin, sie sei von anderen Fahrgästen bedrängt worden, entlaste sie auch nicht: Das hätte dann noch höhere Aufmerksamkeit erfordert.

Es gebe auch keinen Grund, an der Sicherheit des Zuges zu zweifeln: Der Benutzer könne nicht darauf vertrauen, dass an allen Bahnhöfen die gleichen Umstände gelten, das heißt, er muss sich versichern, mit welcher Situation er es zu tun hat. Das gleiche gilt für das Argument der Klägerin, dass an anderen, neueren Zügen nun ein Gitter unter dem Einstieg angebracht sei: "Dass andere Fahrzeuge dadurch sicherer sind, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass Fahrzeuge ohne solche Vorrichtungen nicht verkehrssicher sind."Es gehe vielmehr um "effektiven Selbstschutz": Der Abstand zwischen Bahnsteig und Waggon sei "unter normalen Umständen für jedermann bei nur geringster Aufmerksamkeit zu erkennen und verliert damit seine Gefährlichkeit".

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