Oktoberfest:Rikscha gegen Porsche? Oder doch ganz anders?

Oktoberfest: Beliebtes Verkehrsmittel: Nicht nur Touristen, auch Münchner steigen nach der Wiesn gern in eine Rikscha.

Beliebtes Verkehrsmittel: Nicht nur Touristen, auch Münchner steigen nach der Wiesn gern in eine Rikscha.

(Foto: Robert Haas)

Weil ein Rikscha-Fahrer im Getümmel des Oktoberfests sein Auto gerammt haben soll, hat ein Augsburger Geschäftsmann Schadenersatz gefordert. Dem Gericht kamen jedoch Zweifel.

Von Andreas Salch

Vier Jahre nach einem vermeintlichen Zusammenstoß eines Rikschafahrers mit einem Porsche im Getümmel nahe der Wiesn hat das Amtsgericht München nun eine Schadenersatzklage abgewiesen. Angeblich war der Rikschafahrer mit dem Sportwagen des Geschäftsführers einer Augsburger Beratungsfirma kollidiert und hatte sich anschließend aus dem Staub gemacht.

An dem Porsche soll ein Schaden in Höhe von etwas mehr als 2500 Euro entstanden sein. Nach Überzeugung der zuständigen Richterin am Amtsgericht ist allerdings fraglich, ob der Unfall überhaupt stattgefunden hat.

Der Augsburger Geschäftsmann hatte sich am 1. Oktober 2015 mit seiner Frau in seinem Firmen-Porsche zur Wiesn chauffieren lassen. Am Steuer seines Flitzers saß ein Mitarbeiter einer Chauffeurvermittlung, die unter dem Motto "Trinken und Fahren" Fahrer vermittelt. Der Geschäftsführer und seine Frau wollten offenbar sehr schnell auf der Wiesn sein, deshalb sollte sie ihr Chauffeur auch am nahen St.-Pauls-Platz aussteigen lassen - und das obwohl dieser während des Oktoberfests eine Sperrzone ist, angesichts der Menschenmassen, die auf die Theresienwiese strömen. Der Geschäftsführer aber bestand angeblich darauf und habe sich auch nicht umstimmen lassen, versicherte der Chauffeur bei seiner Vernehmung vor Gericht.

Dass ein Rikschafahrer mit dem Wagen kollidiert sei, als er das Ehepaar später wieder am Platz abholte, daran könne er sich nicht erinnern, sagte der Fahrer vor Gericht. Er habe lediglich mitbekommen, wie der Seitenspiegel eingeklappt sei, als ein Rikschafahrer vorbeiradelte. Sein sichtlich angetrunkener Kunde habe ihn daraufhin "in rüdem Ton" aufgefordert, die Verfolgung aufzunehmen. Das sei aber nicht möglich gewesen. Denn die Rikscha sei schon nach wenigen Augenblicken im Strom der Wiesn-Besucher verschwunden. Außerdem erklärte der Chauffeur, dass er an dem Porsche keinerlei Schäden bemerkt habe, als er diesen in Augsburg abgestellt habe.

Da sich nicht mehr feststellen ließ, wer der Rikschafahrer war, hatte der Geschäftsführer aus Augsburg von der Chauffeurvermittlung gefordert, sie solle ihrer Haftpflichtversicherung den Schaden an seinem Wagen melden. Schließlich habe er den Fahrer aufgefordert, anzuhalten und die Personalien des Rikschafahrers aufzunehmen.

Die zuständige Richterin jedoch stellte unter anderem fest, es gebe keine Hinweise dafür, dass es der Chauffeur "pflichtwidrig und vorwerfbar unterlassen" habe, die Personalien festzustellen. Zudem sei dahingestellt, "ob die geltend gemachten Schäden überhaupt auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückzuführen sind". Im Übrigen habe diese der Kläger auch erst vier Tage nach dem angeblichen Unfall gemeldet. Das Urteil (Az. 111 C 4520/17) ist rechtskräftig.

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