Rechtsstreit mit der MVGPazifistischer Straßenbahnfahrer muss Bundeswehrtram fahren

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Nicht jeder Straßenbahnfahrer mag gern mit der Tram im Military-Look herumfahren.
Nicht jeder Straßenbahnfahrer mag gern mit der Tram im Military-Look herumfahren. Privat

Aus Gewissensgründen lehnte es ein Trambahnfahrer ab, eine Bahn mit Bundeswehrwerbung darauf zu fahren. Warum das Arbeitsgericht seiner Argumentation nicht folgte.

Von Andreas Schubert

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Darf ein Trambahnfahrer aus Gewissensnot das Fahren einer Straßenbahn mit Bundeswehrwerbung verweigern? Nein, hat das Arbeitsgericht München am Mittwoch entschieden. Seit August 2024 ist eine Tram der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) in Tarnfarben unterwegs, um Werbung für die Bundeswehr zu machen. Diese wollten drei Trambahnfahrer nicht fahren. Sie beriefen sich dabei auf die Gewissensfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes.

Einer der Fahrer klagte gegen eine von der MVG ausgesprochene Ermahnung. Das ist eine im Vergleich zur Abmahnung milde Rüge, die nicht als Vorstufe einer Kündigung zu verstehen ist. Er berief sich darauf, dass er als Pazifist das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ablehne und es für ihn aus Gewissensgründen unmöglich sei, die Bundeswehrtram zu fahren.

Die MVG wiederum reagierte mit einer Gegenklage und argumentierte, dass es organisatorisch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstellen würde, für jeden einzelnen Tag sicherzustellen, dass der Kläger nicht für das besagte Fahrzeug eingeteilt werde. Außerdem, so die MVG, könnten sich dann auch andere Mitarbeiter auf mögliche Gewissenskonflikte berufen und sie wäre zur Gleichbehandlung verpflichtet.

Das Arbeitsgericht gab der Widerklage statt, unter anderem mit der Begründung, das Fahren einer für die Bundeswehr werbenden Tram tangiere den grundgesetzlich geschützten Bereich der Gewissensfreiheit nur noch am Rande. Dass der Fahrer bisher nur ein einziges Mal für die Bundeswehrtram eingeteilt war, wertete das Gericht als relativ geringfügigen Eingriff in die Gewissensfreiheit. Diese sei nicht höher zu bewerten, als die Einschränkung der MVG durch den sonst erforderlichen organisatorischen Mehraufwand. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Werbung für die Bundeswehr auf einem Fahrzeug ist aus Sicht der MVG nichts anderes als Werbung für andere Unternehmen. Parteipolitische Werbung etwa oder Werbung von Sekten lehne man dagegen ab.

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