Urteil im Prozess um Mpox-ErkrankungDrei Wochen Zwangs-Quarantäne waren zu lang

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Schön sehen die eingefärbten Mpox-Viruspartikel unter dem Elektronenmikroskop aus. Für einen Mann in München hatte eine Infektion mit dem Virus allerdings unschöne Folgen.
Schön sehen die eingefärbten Mpox-Viruspartikel unter dem Elektronenmikroskop aus. Für einen Mann in München hatte eine Infektion mit dem Virus allerdings unschöne Folgen. AFP Photo / National Institute of Allergy and Infectious Diseases

Ein an Mpox erkrankter Münchner durfte auf Anordnung des Gesundheitsreferats 21 Tage seine Wohnung nicht verlassen. „Völlig überzogen“ sei das gewesen, findet er.  Das Gericht gibt seiner Klage in Teilen recht.

Von Andreas Salch

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Noch heute empört sich Alex M. (Name geändert) darüber, dass das Gesundheitsreferat der Stadt München im Sommer 2022 angeordnet hatte, dass er seine Wohnung nicht verlassen dürfe. Er sei eingesperrt worden, obwohl er damals unter Panikattacken gelitten habe, sagt Alex M. Der Grund für die Maßnahme der Behörde: Der 39-Jährige hatte sich mit Mpox infiziert, einer Infektionskrankheit, die früher unter dem Namen Affenpocken bekannt war.

Das Gesundheitsreferat hatte deshalb in einer sogenannten Absonderungsanordnung verfügt, dass er von 30. Juni bis 13. Juli keinen Schritt vor die Tür setzen darf. Allerdings war M. schon vom 22. Juni an acht Tage freiwillig zu Hause geblieben, nachdem er die Symptome der Krankheit an sich festgestellt hatte. Gewissheit darüber, dass er sich infiziert hatte, gab ein PCR-Test. Sein Arzt informierte das Gesundheitsamt, da die Krankheit meldepflichtig ist.

Schon am 1. Juli 2022 klagte Alex M. gegen die Absonderungsanordnung des Gesundheitsreferats vor dem Verwaltungsgericht München. Ohne Erfolg. Die Richterinnen und Richter der Kammer 26b lehnten seinen Eilantrag ab, da der Bescheid des Gesundheitsreferats  „voraussichtlich rechtmäßig“ und „nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand verhältnismäßig“ sei.

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Trotz des überwiegend milden Verlaufs der Krankheit hatte das Gericht in seiner Entscheidung damals darauf hingewiesen, dass insbesondere Neugeborene, Kinder, Schwangere und Menschen mit Immunschwächen schwer an Mpox erkranken könnten. Aus diesem Grund sollte eine weitere Verbreitung verhindert werden. Obwohl die Absonderungsanordnung einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt, überwiege der „Schutz der Gesundheit der Bevölkerung“, stellte das Gericht fest.

Nun, fast drei Jahre nach Erlass der Anordnung, befasste sich das Verwaltungsgericht am Mittwoch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit der Klage von Alex M. gegen die Behörde – und gab dieser in einigen Punkten recht.

Für den Fall, dass er sich nicht an die Absonderungsanordnung halten sollte, hatte ihm das Gesundheitsamt ein Zwangsgeld angedroht. Aus heutiger Sicht sei dies allerdings zu beanstanden, stellte die Vorsitzende Richterin fest. „Für ein Zwangsgeld dürfte in diesem Fall kein Raum sein“, sagte sie. In Betracht wäre allenfalls „die Absonderung in einem Krankenhaus“ infrage gekommen, also eine Zwangsunterbringung. Grundsätzlich sei gegen die damals vom Gesundheitsreferat getroffene Maßnahme jedoch nichts einzuwenden, betonte die Vorsitzende.

Doch dass die Behörde eine vorzeitige Entlassung aus der häuslichen Isolation ausgeschlossen habe, sei „unverhältnismäßig“. Denn am 8. Juli 2022 hatte Alex M. dem Gesundheitsreferat per E-Mail mitgeteilt, dass er keine Symptome mehr habe. Den beiden Vertreterinnen der Landeshauptstadt machte die Vorsitzende Richterin deshalb den Vorschlag, den Bescheid rückwirkend von diesem Tag an aufzuheben, weil er rechtswidrig gewesen sei. Alex M. hätte damit die Möglichkeit, auf zivilrechtlichem Weg Schadenersatzansprüche zu stellen. Doch auf eine gütliche Einigung in der Sache wollten sich die Vertreterinnen der Stadt München nicht einlassen. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass eine Absonderung für die Dauer von insgesamt 21 Tagen rechtmäßig gewesen sei.

Möglichkeit einer „Freitestung“ war laut dem Kläger nie Thema

Alex M. erklärte, dass niemand vom Gesundheitsreferat mit ihm über die Modalitäten eines Arztbesuches gesprochen habe, bei dem er seine Symptomfreiheit hätte nachweisen lassen können. Die Möglichkeit einer „Freitestung“ sei nie Thema gewesen, so der 39-Jährige. Im Gegenteil, die Behörde habe „auf Absonderung bestanden“. Er halte es für „unverhältnismäßig“, dass er nicht einmal an der frischen Luft habe spazieren gehen dürfen. Er habe keinen Husten, auch keine offenen Hautstellen gehabt.

Wenn jemand keine Symptome habe, so die Vorsitzende Richterin, stelle sich die Frage, wie dies eine 21-tägige Isolation rechtfertige und ob dies „juristisch haltbar“ sei. Man habe sich strikt an die damaligen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) gehalten, entgegneten die Vertreterinnen der Stadt mehrfach. Alex M. sagte, er fühle sich auf den Arm genommen. Er sei auf Empfehlung des RKI 21 Tage in seiner 40 Quadratmeter großen Wohnung eingesperrt worden und habe an Panikattacken gelitten. „Wie es mir dabei geht, wurde ich nicht gefragt. Das ist doch völlig überzogen.“

Nach geheimer Beratung blieben die Richter am Ende bei ihrer in der Verhandlung getroffenen Einschätzung, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Danach war die vom Gesundheitsamt verfügte häusliche Absonderung von Alex M. im Zeitraum vom 8. bis 13. Juli und auch die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass er seine Wohnung verlassen sollte, rechtswidrig.

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