Die Koffer sind gepackt, es kann losgehen – auf die Malediven. Dorthin wollte eine vierköpfige Familie reisen. Doch die Reise zu dem Inselstaat im Indischen Ozean endete für das Ehepaar und seine beiden minderjährigen Kinder Anfang Juli vergangenen Jahres bereits beim Check-in am Flughafen. Grund war eine Formalität. Denn für ihren erst siebenjährigen Filius legten die Eltern am Schalter einen bereits verlängerten Reisepass vor, der bis Mitte März dieses Jahres gültig war. Die maledivischen Behörden akzeptieren seit 2023 jedoch nur noch Kinderpässe, die erstmalig ausgestellt sind und keine, die verlängert wurden. Der Siebenjährige durfte also nicht an Bord. Die Eltern des Kindes klagten deshalb in einem Zivilverfahren am Amtsgericht München gegen den Reiseveranstalter. Ihrer Ansicht nach hätte dieser sie über die geänderten Einreisebestimmungen rechtzeitig aufklären müssen. Das Gericht allerdings sah das anders.
Da ihr siebenjähriger Sohn nicht mitfliegen durfte, hatten die Eltern kurzerhand am Flughafen bei ihrem Reiseveranstalter vier Flüge für den nächsten Tag zum Preis von insgesamt 3302 Euro gebucht. Für die Übernachtung in einem Hotel sowie für die Fahrten zwischen Flughafen und Hotel fielen noch einmal rund 300 Euro an. Tags darauf gelang es schließlich, auf die Schnelle an einen neuen Kinderpass für den Siebenjährigen zu kommen. Allerdings war jetzt bereits ein Urlaubstag dahin. Die Kosten hierfür bezifferten die Eltern vor dem Amtsgericht mit 567,33 Euro. Für die Unannehmlichkeiten, die ihnen dadurch entstanden waren, weil ihr Reiseveranstalter sie ihrer Meinung nach nicht über die Einreisebestimmungen für Minderjährige unterrichtet hatte, klagten sie weitere 400 Euro ein und verlangten zudem weitere 13 Euro für die Kosten, die ihnen für die Ausstellung des Kinderpasses entstanden waren.
Wegen „Nichterfüllung der Hinweispflichten“ forderte das Ehepaar alles in allem knapp 4600 Euro Schadenersatz von dem Reiseveranstalter. Doch das Amtsgericht wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, dass der Reiseveranstalter „unstreitig“ seine Informationspflicht vor Vertragsschluss erfüllt habe. Somit liege es „im Verantwortungsbereich des Reisenden“, sich über die aktuellen Regelungen zu informieren. Insbesondere dann, so das Gericht, wenn es um eine Fernreise gehe. Da die Kläger über Internet verfügten, sei es ihnen „durchaus zumutbar“ gewesen, „sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern“. Und zwar auch deshalb, weil zwischen Buchung der Reise und Reisebeginn immerhin neun Monate vergangen seien.
Außerdem verweist das Gericht darauf, dass der beklagte Reiseveranstalter sehr wohl bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen habe, dass sämtliche Reisedokumente „im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten“. Warum das Ehepaar diesem Rat nicht gefolgt sei und dennoch mit dem verlängerten Kinderpass für ihren Sohn die Reise antrat, hätten sie in ihrer Klage nicht vorgetragen, heißt es lapidar vom Gericht. Das Urteil (Az. : 223 C 19445/23) ist nicht rechtskräftig.