Wer hat angefangen? Ist es zu einem Konflikt gekommen, lässt sich diese Frage im Nachhinein oftmals gar nicht mehr so leicht beantworten. So auch im Hinblick auf eine veritable Keilerei, die sich drei stattliche Wachhunde in einem Park lieferten und die ein Nachspiel vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München hatte. Die Kontrahenten, zwei Rhodesian Ridgebacks und ein Beauceron, die alle drei nicht angeleint waren, hatten sich nämlich nicht nur lautstark angekläfft. Der Beauceron – Fachleute bezeichnen ihn auch als die „schlanke Ausgabe eines Rottweilers“ – wurde so schwer verletzt, dass er sich einer Operation unterziehen musste. Und auch dessen Halterin erlitt Blessuren bei dem Versuch, die Hunde zu trennen, und zwar am Knie und am kleinen Finger der rechten Hand. Aufgrund der Verletzungen musste die Frau eine gebuchte Urlaubsreise stornieren.
Um nicht auf dem Schaden sitzenzubleiben, verlangte sie vor dem Amtsgericht München Ersatz für die Stornokosten in Höhe von 2122 Euro sowie ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe. Doch die Halterin der Rhodesian Ridgebacks sowie deren Haftpflichtversicherung verweigerten beides – nach Überzeugung des Amtsgerichts allerdings zu Unrecht.
Denn in seinem Urteil gab das Gericht der Halterin des Beaucerons immerhin teilweise recht und setzte dementsprechend verschiedene sogenannte Haftungsquoten fest. Ein Drittel bei der Klägerin, zwei Drittel bei der Beklagten. Für die Halterin der Rhodesian Ridgebacks bedeutet dies, dass sie Schadenersatz in Höhe von 1467,84 Euro sowie ein Schmerzensgeld über 1500 Euro bezahlen muss.
Tierhalter, so das Gericht in seinem Urteil, haften, wenn ein Tier einen Menschen verletzt oder Sachen beschädigt. Wie es zu der Rauferei unter den Hunden gekommen war, konnte das Gericht indes nicht feststellen. Die Halterin des Beaucerons behauptete in der Verhandlung vor dem Amtsgericht, die Hunde der Beklagten hätten „gepöbelt“, ihr Hund dagegen sei ruhig geblieben. Die Eigentümerin der Rhodesian Ridgebacks beharrte darauf, dass der Beauceron plötzlich von hinten aus einem Gebüsch auf ihre Hunde zugekommen sei.
Durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden durch die Beklagte bestehe allerdings eine „gesteigerte Rudeldynamik“, so das Gericht. Damit überwiege bei ihr auch die „spezifische Tiergefahr“, das Risiko also, das von der Unberechenbarkeit eines Tiers ausgehe. Die „Tiergefahr“ des Hundes der Klägerin wiederum sei nicht dadurch erhöht gewesen, dass deren Beauceron nicht angeleint gewesen sei, heißt es im Urteil. Denn als die Hunde aufeinander losgegangen seien, seien auch die Rhodesian Ridgebacks der Beklagten nicht angeleint gewesen.
Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 223 C 5188/25) ist rechtskräftig.

