Prozess am Landgericht15 000 Euro Tierarztkosten für den Straßenhund – wer zahlt?

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Die ärztliche Versorgung von Hunden kann teuer werden. Eine Halterin verklagte deswegen einen Tierschutzverein, der einen Hund aus Rumänien vermittelt hatte (Symbolfoto).
Die ärztliche Versorgung von Hunden kann teuer werden. Eine Halterin verklagte deswegen einen Tierschutzverein, der einen Hund aus Rumänien vermittelt hatte (Symbolfoto). Imago/ Stock & People
  • Eine Frau verklagte einen Münchner Tierschutzverein auf 15 000 Euro Tierarztkosten, nachdem ihr vermittelter Straßenhund aus Rumänien einen Tag nach Erhalt kollabiert war.
  • Das Landgericht München I wies die Klage ab, da es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag und nicht um einen Kaufvertrag handelte.
  • Das Gericht entschied, dass bei Tierschutzhunden kein physiologischer Idealzustand erwartet werden kann und umfangreiche Voruntersuchungen nicht zumutbar sind.
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Ein Verein vermittelt einer Frau einen Welpen aus Rumänien. Einen Tag nach Erhalt kollabiert der Hund, Wurmbefall und schwere Krankheiten werden festgestellt – und die Halterin zieht vor Gericht.

Von Susi Wimmer

Große treuherzige Zamperlaugen blicken dem Betrachter von der Website des Tierschutzvereins entgegen, sie gehören einem Hund mit einer wunden Schnauze, dazu weitere traurige Vierbeiner im Zwinger und flauschige Katzen: Man möchte sie alle aufnehmen, die Tiere, die in Rumänien offenbar ein elendes Dasein fristen.

Ähnliche Gedanken hatte wohl eine Tierfreundin, die von jenem Münchner Tierschutzverein einen Straßenhund aus Rumänien zu sich holte. Doch tags darauf kollabierte der Vierbeiner. Neben starkem Parasitenbefall war der Hund an Herz und Nieren erkrankt. Frauchen blieb auf Kosten von etwa 15 000 Euro sitzen. Was folgte, war eine knurrige Klageschrift ihrerseits an das Landgericht München I.

Es war im August 2022, als die Frau beschloss, ihre „Hütte“ mit einem Hundewelpen aus Rumänien zu teilen. Sie unterzeichnete beim Tierschutzverein eine Vereinbarung, die mit „Tierübergabevertrag“ überschrieben war und füllte eine Selbstauskunft aus, in der es um Kenntnisse und Erwartungen an Hunde aus dem Tierschutz ging. Schon eine Woche später konnte sie einen vier Monate alten, flaumigen Welpen in die Arme schließen, einen Mischlingshund.

Allerdings ging es dem Tier hundeelend: Wie die Besitzerin bei Gericht angab, und wie es im schriftlichen Urteil vermerkt ist, sei der Hund bereits bei der Übergabe offensichtlich schwer krank gewesen. Am nächsten Tag habe er auch nach vier Litern Wasser nicht aufgehört zu trinken, er sei „abgemagert, massiv desolat und apathisch“ gewesen. Erste Diagnose in der Tierklinik: Harken- und Peitschenwürmer sowie ein Dünndarmbefall mit Giardien-Parasiten. Zudem sei der Verdacht aufgekommen, der Hund habe einen Herzfehler. Es folgten weitere Zusammenbrüche des Tiers, und einen Monat später wurde in einer Klinik ein dreifacher Herzfehler diagnostiziert, ein zerstörter Magen-Darm-Trakt sowie eine akute Niereninsuffizienz.

Es sei unzumutbar, so äußerte sich das Frauchen, dass schwer kranke Tiere ohne Untersuchung aus dem Ausland geholt und unter Ausschluss jeglicher Haftung weitervermittelt würden.

Dem hielt der Verein entgegen, dass der Hund sehr wohl vor seiner Ausreise von einer Tierärztin in Rumänien gründlich untersucht, entwurmt und entfloht worden sei. Generell impfe, checke und teste mit Hilfe eines Schnelltests alle Hunde auf gängige Mittelmeerkrankheiten. Zudem, so führte der Tierschutzverein an, sei man kein Unternehmen, sondern der Hauptzweck sei ein ideeller.

Gegenstand der Verhandlung war die Frage, ob das Frauchen einen Kaufvertrag abgeschlossen hatte

Tatsächlich musste sich die 44. Zivilkammer erst einmal mit der Frage auseinandersetzen, welches Papier die Hundefreundin denn nun unterzeichnet hatte. Sie kam zu dem Schluss, dass es kein Kaufvertrag gewesen sei, unter anderem deshalb, weil es um eine Tierübergabe gehe und nicht um „eine Eigentumsverschaffung“. Sprich: Bei einem Fundtier könne rein theoretisch nicht ausgeschlossen werden, „dass sich der Eigentümer oder sonstige Berechtigte noch melden und Ansprüche auf das Tier erheben“ würde. Das Gericht sah in der Zahlung von 405 Euro an den Verein auch keinen Kaufpreis, sondern eine Kostenbeteiligung an den Auslagen.

So wurde das Unterzeichnete als Geschäftsbesorgungsvertrag eingeordnet. Der Verein habe also die Aufgabe übernommen, in Rumänien einen bestimmten Hund aus dem Tierschutz nach Deutschland zu bringen und ihn zu übergeben. Und: „Auf dieser rechtlichen Grundlage scheiden Ansprüche der Klägerin aus“, entschied die Kammer.

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In der Selbstauskunft, so das Urteil weiter, hatte die Frau auch ein „Ja“ angekreuzt, als es darum ging, dass der Hund eventuell Parasiten mitbringen könne. Das sei trotz Entwurmung und Entflohung nicht zu 100 Prozent auszuschließen. Und was Herz und Nieren anbelange, so könne ein Käufer grundsätzlich beim Ankauf „eines lebenden Lebewesens“ keinen physiologischen Idealzustand erwarten, so das Gericht. Der Hund stamme aus dem Tierschutz und nicht etwa von einem Züchter. Ein Tierschutzverein könne keine umfangreichen Voruntersuchungen auf etwaige Gendefekte oder versteckte Erkrankungen leisten – so wie im vorliegenden Fall.

Ergo wies das Gericht die Klage der Frau ab. Das heißt, Tierarztkosten sowie Gerichtskosten gehen zulasten der Klägerin. Aber vielleicht kann der Blick des mittlerweile großen Mischlings-Zamperls die Hundefreundin etwas entschädigen.

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