Der Fischerbuberl-Brunnen – ein nackter Junge mit Hut, in den Armen je eine Schleie – war dereinst das Wahrzeichen des Viktualienmarkts, ehe er 2003 wegen des Wiederaufbaus der Schrannenhalle auf den Wiener Platz in Haidhausen umziehen musste. Dort überblickt die Figur seither nicht nur das rege Treiben auf dem Lebensmittelmarkt, sondern das Fischerbuberl blickt auch direkt auf einen Nachbarstreit, dessen Geschichte sogar noch weiter zurückreicht als seine eigene an diesem Standort.
Gemeint ist der Zwist um das „Weinhäusl“, dessen Nachbarn schon vor fast 50 Jahren erstmals vor Gericht zogen. Denn damals wie heute herrscht ihnen zufolge in und vor dem pittoresken Herbergshäuschen allzu oft und allzu lange ein allzu lautes Treiben. Nun hat sich das Verwaltungsgericht München zum wiederholten Male mit der Fehde vorm Fischerbuberl beschäftigt. Anlass war eine Klage der Nachbarin gegen die Stadt, da diese dem „Weinhäusl“ eine Nutzungsänderung gestattet hat – von einem „Weinhandel mit Feinkost, Weinausschank und Imbiss“ zu einer Gaststätte mit je 24 Plätzen im Innen- und Außenbereich.
Das Gericht will die Frage der Lärmbelästigung durch ein eigenes Gutachten klären lassen
Im Kern dreht sich der Streit um die Frage der Lärmbelästigung und dazu lagen dem Gericht zwei unterschiedliche Gutachten vor. Aus diesem Grund habe man letztlich nicht beurteilen können, inwieweit die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte gewährleistet sei, erläuterte der Vorsitzende Richter Josef Beil am Ende der mündlichen Verhandlung. Daher wird das Gericht nun selbst ein weiteres Gutachten zur Lärmemission am Wiener Platz in Auftrag geben. Anhand von dessen Ergebnissen soll dann eine Entscheidung fallen.

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Im Vorfeld der Verhandlung hatten sich das Gericht und die Beteiligten zunächst bei einem Ortstermin ein Bild von den Gegebenheiten am „Weinhäusl“ gemacht. Wo am Abend zuvor noch zahlreiche Gäste die Sonne genossen und ihr Bison-Panini mit einem Glas Wein hinuntergespült hatten, begutachtete die Kammer nun also sowohl die Freischankfläche des Quasi-Lokals als auch die benachbarten Gebäude – darunter das direkt angrenzende Wohnhaus der Klägerin. Deren Anwalt hatte vor Gericht argumentiert, dass die genehmigte Nutzungsänderung einem Vergleich widerspreche, der 1989 bei einem früheren Verfahren geschlossen worden war. Vor allem aber werde dadurch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da der Lärm vom „Weinhäusl“ und insbesondere von dessen Freischankfläche für die Nachbarn unzumutbar sei.
Tatsächlich kam ein Gutachten aus einem früheren Verfahren zu dem Schluss, dass die zulässigen Grenzwerte hier überschritten werden. Ein gänzlich anderes Ergebnis brachte nun jedoch ein neues, vom Betreiber des „Weinhäusl“ beauftragtes Gutachten. Demnach würden die erlaubten Grenzwerte sowohl tagsüber als auch in der Nacht eingehalten. Das Gericht allerdings habe mit diesem Gutachten gleich mehrere „Probleme“, sagte Josef Beil in der Verhandlung. So bleibe etwa bei dieser Berechnung der nächtliche Lärm durch heimgehende Gäste des „Weinhäusl“ unberücksichtigt. Zudem gehe das Gutachten davon aus, dass an einem Sonntagnachmittag lediglich 50 Prozent der Plätze im Außenbereich belegt seien – obschon dies mutmaßlich der besucherstärkste Zeitraum überhaupt sei, so der Richter.
Vor diesem Hintergrund sehe sich die Kammer derzeit nicht in der Lage zu beurteilen, „ob wir bei der Einhaltung der Grenzwerte auf der sicheren Seite sind“, sagte Josef Beil. Daher vertagte er das Verfahren, um ein gerichtliches Gutachten zu beauftragen. Was für das Fischerbuberl heißt: Ein Frieden zu seinen Füßen ist erst mal nicht in Sicht.
