Prozess um Uhrmacherhäusl:Ein Fehler zum Schaden Giesings

Gesicherte Überreste eines illegal abgrissenen Baudenkmals in München, 2018

Das Uhrmacherhäusl bleibt wohl vorerst eine Ruine.

(Foto: Catherina Hess)

Das Uhrmacherhäusl in Obergiesing muss vorerst nicht wiederaufgebaut werden. An diesem Urteil ist nichts Positives zu finden - wofür nicht das Gericht zu schelten ist.

Kommentar von Stephan Handel

Wenn es eine tröstliche Tatsache gibt nach dem Prozess um den Abriss des Uhrmacherhäusls, dann diese: Auch wenn der Bescheid der Stadt gegen den Hausbesitzer vor Gericht gehalten hätte, würde nicht heute schon mit dem Wiederaufbau des Denkmals begonnen werden können. Neue Entscheidungen höherer Gerichtsinstanzen, neue Bescheide und neue Rechtsmittel dagegen hätten sicher noch Jahre in Anspruch genommen, bis in Obergiesing gemauert worden wäre.

Ansonsten ist am Ausgang des Prozesses nichts Positives zu finden - wofür nicht das Gericht zu schelten ist, auch wenn Marion Pauli-Gerz, die Vorsitzende Richterin, nicht in dem Ruf steht, Entscheidungen der Stadt stets unkritisch durchzuwinken. Das Planungsreferat allerdings muss sich Fragen gefallen lassen. Die Juristen dort haben sich für eine Rechtsauffassung entschieden, in diesem Fall dafür, nur den Hausbesitzer zur Wiedergutmachung zu verpflichten und nicht auch den Bauunternehmer, der ja immerhin den Abrissbagger in Bewegung gesetzt hat.

Jedoch: Bei einem so heiklen, öffentlichkeitswirksamen und nicht alltäglichen Vorgang - wäre es da nicht gescheit gewesen, alle Möglichkeiten zu antizipieren, zu prüfen, wo der Prozessgegner oder das Gericht Lücken in der Argumentation finden könnten und darauf die Strategie aufzubauen?

Ohne allzu juristisch zu werden: Wenn die Stadt mit einer anderen Vorschrift aus dem Denkmalschutzgesetz argumentiert hätte als geschehen, dann hätte sich das Gericht eventuell tatsächlich mit Tun und Nicht-Tun des Hausbesitzers auseinandersetzen müssen. So aber blieb es bei einer Formalie - zum Schaden Giesings, zum Schaden des Denkmalschutzes und zum Schaden des Vertrauens in Rechtsakte der Stadt. Das ist das eigentlich Negative an diesem Urteil des Verwaltungsgerichts.

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