Es will einfach nicht zusammenpassen. Der in sich gekehrte, blasse, junge Mann, der den Kopf schüttelt und der Richterin erklärt, es sei ihm nicht möglich, hier etwas zu sagen. Und auf der anderen Seite die Anklageschrift, die schildert, wie ebendieser Angeklagte mit einem Outdoor-Messer über ein Dutzend Mal auf seine Mutter einsticht und dann dem Vater 15 Mal das Messer in den Körper treibt. Die Eltern überlebten nur durch Notoperationen. Und die 1. Schwurgerichtskammer am Landgericht München I muss nun entscheiden, ob und wie der psychisch kranke Sohn zu bestrafen sein wird.
Ganz offensichtlich ist Ivan L. vom Gerichtssaal, den Zuschauern und der fünfköpfigen Strafkammer so eingeschüchtert, dass er nicht sprechen kann. „Er wird sich zur Sache nicht äußern“, sagt sein Verteidiger Alexander Klein. Und er bittet auch darum, die Fragen zur Person seines Mandanten zurückzustellen. „Er ist ein freundlicher und umgänglicher Geselle, aber sehr in sich gekehrt“, sagt der Anwalt. Es würde ihm sicher leichter fallen, sich später zu äußern, „wenn er Vertrauen in die Situation hat“. Die Vorsitzende Richterin Elisabeth Ehrl bietet Ivan L. an, die Öffentlichkeit auszuschließen. Er schüttelt den Kopf. Aber dann lässt er sich doch breitschlagen.
In der Anklageschrift wird ein Bild von dem 28-Jährigen gezeichnet, das ihn bereits zu seiner Schulzeit als „sozial zurückgezogen“, „verwundbar und emotional instabil“, beschreibt. Seine Eltern hätten ihm den Grundsatz vermittelt, man solle keine Probleme verursachen, woraufhin der Schüler „Schamgefühle und Versagensängste“ entwickelt habe. Bereits zur Schulzeit habe er unter Anspannungszuständen gelitten und sich „wie eine tickende Zeitbombe“ gefühlt.
Während seiner Ausbildung, so die Anklageschrift weiter, habe er diese Anspannungszustände noch durch körperliche Anstrengung regeln können. Doch irgendwann im Juli 2024 habe Ivan L. seine Arbeitsstelle verlassen und sei für mehrere Tage im Wald verschwunden. Schon damals habe er Angst gehabt, in diesem Zustand jemanden zu verletzen. Bei einer teilstationären Behandlung im Isar-Amper-Klinikum wurde eine schizotype Störung diagnostiziert, die mit verzerrtem Denken und Wahrnehmen in sozialen Bezügen einhergehen kann.
Auch am 1. Februar 2025 flüchtete Ivan L. in den Wald. „Wenn etwas passiert, folgt mir nicht“, soll er zu seinen Eltern gesagt haben. Tags darauf war er zurück. Als gegen Mittag seine Mutter in sein Zimmer kam und ihn nach einem Termin im Jobcenter fragte, soll er sich lächelnd umgedreht haben, ein Messer mit einer Klingenlänge von 13,5 Zentimeter in der Hand. „Ja, habe ich“, soll er gesagt und dann mindestens 14-mal wuchtig auf Oberkörper und Hals der Mutter eingestochen haben. Als der Vater zu Hilfe eilte, soll er auch ihn attackiert haben. Der Mutter gelang es noch, einen Notruf abzusetzen.
Einer der vielen Stiche verletzte bei der Mutter die große Kopfschlagader, sie erlitt Verletzungen an der Lunge und multiple Rippen-, Brustbein- und Schulterblattfrakturen. Ihrem Ehemann wurde unter anderem ein Fingerglied abgetrennt, die Halsvene verletzt, es kam zu einem erheblichen Blutverlust. Bei beiden habe akute Lebensgefahr bestanden, schreibt die Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft stuft den Angeklagten als „für die Allgemeinheit gefährlich“ ein
Kolja Schiltz, Professor für forensische Psychiatrie, kam in einem ersten Gutachten zu dem Schluss, dass die schizotype Störung des Angeklagten seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert habe. Der Terminus „verminderte Schuldfähigkeit“ ist im Paragraf 21 des Strafgesetzbuches geregelt. Darin steht, dass die Strafe gemildert werden kann, wenn „die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ erheblich vermindert ist. Im Gegensatz dazu schließt der Paragraf 20 eine Bestrafung aus, wenn der Täter aufgrund etwa einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage ist, das Unrecht der Tat einzusehen. Ein Urteil nach Paragraf 20 führt zu einer Einweisung auf unbestimmte Zeit in eine psychiatrische Klinik.
Im Fall von Ivan L. hat die Staatsanwaltschaft keine Antragsschrift verfasst, die über eine Einweisung entscheiden soll, sondern sie hat den Täter als „für die Allgemeinheit gefährlich“ eingestuft und will ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbringen. Das heißt, Ivan L. könnte zu einer Freiheitsstrafe wegen zweifachen versuchten Mordes verurteilt werden und würde in eine geschlossene psychiatrische Klinik kommen. Sollte er dort als geheilt gelten, noch vor Ablauf der verhängten Freiheitsstrafe, so müsste er die noch verbleibende Zeit ins Gefängnis. Das Gericht will Mitte Dezember zu einem Urteil kommen.

