Süddeutsche Zeitung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:Infobus des Flüchtlingsrats darf nicht in Asyl-Einrichtungen

Die Hilfsorganisation kann weiterhin nicht in die Aufnahmeeinrichtungen fahren, um Asylbewerber zu beraten. Ein Vergleich ist nun vor Gericht gescheitert.

Von Stephan Handel

Der Münchner Flüchtlingsrat darf auch weiterhin nicht mit seinem Infobus in Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber einfahren, um diese in Fragen des Asylverfahrens und anderen rechtlichen Dingen zu beraten: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) scheiterte am Mittwoch praktisch in letzter Sekunde ein Vergleichsvorschlag von Andrea Breit, der Vorsitzenden Richterin des 5. Senats.

Seit 2001 brachte der Infobus des Flüchtlingsrats Informationen und Hilfe zu den Bewohnern von Aufnahmeeinrichtungen in München, später auch darüber hinaus. Vor etwa drei Jahren jedoch die Wende: Die Regierung von Oberbayern teilte dem Flüchtlingsrat mit, dass es nicht mehr erwünscht sei, den Bus direkt in den Einrichtungen zu parken. Begründet wurde diese Haltung mit dem Ruhebedürfnis der Bewohner und mit dem Brandschutz.

Der Flüchtlingsrat klagte vor dem Verwaltungsgericht, bekam recht, was ihm aber nichts nützte - der Regierung wurde aufgegeben, einen neuen Bescheid zu schreiben, weil der alte ermessensfehlerhaft war. Zuvor aber ging es in die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - in der Praxis war mittlerweile ein Kompromiss gefunden worden: Der Flüchtlingsrat durfte in die Einrichtungen, wenn er von Bewohnern sozusagen angefordert worden war.

Die Hilfsorganisation wies aber fortwährend darauf hin, wie wichtig es sei, ihr Angebot niedrigschwellig zu den Menschen zu bringen - wie schwierig es zum Beispiel für eine alleinstehende Mutter dreier kleiner Kinder sein kann, zum Infobus zu kommen, auch wenn der auf dem Parkplatz des Supermarkts gegenüber steht. Darauf wiesen Vertreterinnen des Flüchtlingsrats während der VGH-Verhandlung noch einmal eindringlich hin.

Die rechtlichen Erörterungen gingen, wie bei diesem Thema nicht anders zu erwarten, sehr ins Detail: Ist der Flüchtlingsrat ein Wohlfahrtsverband, wie er im Paragraf 12a des Asylgesetzes steht? Ist ein Zugang das gleiche wie eine Zufahrt? Ist die EU-Richtlinie 2013/33, die Aufnahmerichtlinie, direkt anzuwenden, weil der deutsche Gesetzgeber es bislang versäumt hat, sie in nationales Recht umzusetzen?

Als alles schon ziemlich aussichtslos erschien, machte Richterin Breit einen überraschenden Vorschlag: Wenn denn schon der Bus nicht in die Einrichtungen fahren soll - warum könne man dem Flüchtlingsrat dann nicht Räume zur Verfügung stellen für sein Angebot? Das sei ja noch komplizierter als ein Stellplatz, meinte der Oberlandesanwalt. Na, so Breit darauf, dann könnte man doch den Bus einmal die Woche für zwei Stunden einfahren lassen, mit der Zusage, in dieser Zeit nicht nur die "anlasslosen" Beratungen zu erledigen, sondern auch die, bei denen Bewohner schon um Hilfe gebeten hatten.

Zehn Minuten Unterbrechung, der Flüchtlingsrat erklärt, für ihn sei ein solcher Kompromiss denkbar. Für den Oberlandesanwalt nicht: Kein Kompromiss, einseitiges Entgegenkommen. Nun wird das Gericht Anfang kommender Woche ein Urteil sprechen.

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SZ vom 29.07.2021/syn
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