Prozess:Fischwilderei in der Isar - Angler muss 2500 Euro zahlen

Der Mann besaß einen Angelschein, aber keine Fischereikarte. Er habe laut eigener Aussage nur seine neue Angel ausprobieren wollen - die zog das Gericht ersatzlos ein.

Von Andreas Salch

Vielleicht hätte er sich ein abgelegeneres Plätzchen zum Angeln aussuchen sollen als die Leinthalerbrücke im Norden Münchens. Weil ein 30-jähriger Anlagenführer aber ausgerechnet dort im Juni vergangenen Jahres seine Angel auswarf, wurde er jetzt von einem Strafrichter am Amtsgericht München wegen Fischwilderei zu einer Geldstrafe in Höhe von 2500 Euro (50 Tagessätze á 50 Euro) verurteilt. Außerdem wurde die teure Angel des Münchners, eine sogenannte Spinnrute samt Zubehör, die er kurz zuvor erst gekauft hatte, vom Gericht ersatzlos eingezogen.

Zwar hatte der 30-Jährige einen Angelschein, einen Sachkundenachweis also, aber keine Fischereikarte, die ihn dazu berechtigt hätte, in der Isar zu angeln. Der Mann war dabei auf frischer Tat ertappt worden, denn zufällig war an jenem 30. Juni 2019 ein Fischereiaufseher mit seinem Rad über die Brücke gefahren, als der Angeklagte gerade angelte. Als der Fischereiaufseher den 30-Jährigen ansprach, soll dieser gedroht haben, seinen Dobermann auf ihn loszulassen. Da der 30-Jährige weggehen wollte, verständige der Fischereiaufseher seinen Vater und seinen Bruder, die ebenfalls Fischereiaufseher sind. Zu dritt hielten sie den 30-Jährigen auf, bis eine Polizeistreife kam.

Vor Gericht erklärte der Verteidiger des aus Italien stammenden Angeklagten, dass sein Mandant seit 2012 im Besitz eines Angelscheins sei und in Deutschland nicht angle. Er habe auch vom hiesigen Vereinswesen "keine Ahnung" und sei davon ausgegangen, dass "bei einem fließenden Gewässer keine Rechte" bestehen. Irrtum. Der Angeklagte beteuerte, er habe nur ausprobieren wollen, wie weit er seine neue Angel auswerfen kann. Dass er seinen Dobermann auf den Fischereiaufseher habe hetzen wollen, sei falsch. Das damals erst fünf Monate alte Tier sei nur "überschwänglich" gewesen. Als sein Hund auf den Fischereiaufseher zulief, habe dieser ihn mit dem Fuß getreten, so der Angeklagte.

Zumindest in diesem Punkt kam der 30-Jährige ungeschoren davon. Denn der zuständige Richter kam zu dem Ergebnis, eine versuchte Nötigung könne "nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden". Für den Angeklagten sprach aus Sicht des Richters, dass dieser zugab, die Angel ausgeworfen zu haben. Zudem wertete er es zugunsten des 30-Jährigen, dass kein Schaden entstand ist und der Angeklagte zur Tatzeit immerhin einen Fischereischein hatte. Negativ indes wirkten sich die zahlreichen, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen des Anlagenführers aus. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 842 Cs 237 Js 196396/19) ist noch nicht rechtskräftig.

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