Dass er hätte besser schweigen sollen, das dürfte einem Hausmeister aus München erst klar geworden sein, als es zu spät war und er jetzt vor dem Amtsgericht München zu einer empfindlichen Geldstrafe von 6600 Euro (entspricht 110 Tagessätzen a 60 Euro) verurteilt wurde. Vor ziemlich genau einem Jahr war der 61-Jährige auf dem Autobahnparkplatz Brunnthal an der A 8 Richtung München in eine Polizeikontrolle geraten. Der Hausmeister saß auf dem Beifahrersitz eines Pkw und machte ein Nickerchen. Außer ihm befand sich sonst niemand im Auto. Der Beamte, der die Kontrolle durchführte, weckte den 61-Jährigen und begann ihn zu befragen. Der Hausmeister räumte ein, er habe einen Freund am Imsee in Österreich "abgeliefert" und nunmehr eine Pause eingelegt. Während der Kontrolle stellte sich zudem heraus, dass dem 61-Jährigen 2016 wegen des Konsums von Drogen die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Als der Polizeibeamte den Hausmeister damit konfrontierte, sagte er: "Ich habe kein Schreiben erhalten, dass ich meinen Führerschein abgeben muss." Einige Zeit nach der Kontrolle erhielt der 61-Jährige eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einen Termin vor einem Strafgericht am Amtsgericht München. Anders als noch auf dem Autobahnparkplatz Brunnthal zog er es dort vor, gar nichts mehr zu sagen.
Allein es half ihm nichts. Zwar stellte die Vorsitzende Richterin fest, dass der Polizist, der den Angeklagten kontrollierte, nicht gesehen habe, dass dieser mit dem Pkw gefahren war. Auch habe der 61-Jährige "nicht expressis verbis" gesagt, er sei selbst gefahren. Doch das wenige, was der Hausmeister bei der Kontrolle auf dem Autobahnrastplatz erklärte, reichte der Richterin aus, um ihn zu überführen. Immerhin, so heißt es im Urteil, habe der Angeklagte eingeräumt, er sei am Imsee gewesen und habe einen Freund "abgeliefert". Darüber hinaus habe er erklärt, kein Schreiben erhalten zu haben, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er seinen Führerschein abgeben müsse. Diese Aussage, so die Richterin, könne "sinngemäß" nicht anders interpretiert werden, "als dass der Angeklagte eingeräumt hat, dass er mit dem Fahrzeug gefahren ist". Hätte er dies nicht zum Ausdruck bringen wollen, "warum hätte er dann sagen sollen, dass er kein Schreiben erhalten habe, dass er seinen Führerschein abgeben müsse". Auch die Pause, die der Angeklagte eingelegt habe, lasse "keinen anderen Schluss zu", als den, dass er selbst Auto gefahren ist. Jede andere Interpretation sei "derart lebensfremd", dass sie als ausgeschlossen erachtet werden könne. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 922 Ds 436 Js 178055/21) ist rechtskräftig.