Prozess in MünchenIst Rikscha fahren ein Gewerbe, wenn man es gratis anbietet?

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Rikschas sind in München ein beliebtes Fortbewegungsmittel. Das Amtsgericht hat nun ein Bußgeld gegen einen Fahrer wegen fehlender Genehmigung verhängt.
Rikschas sind in München ein beliebtes Fortbewegungsmittel. Das Amtsgericht hat nun ein Bußgeld gegen einen Fahrer wegen fehlender Genehmigung verhängt. (Foto: Robert Haas)

Das Amtsgericht München hat zu klären, ob es für Gratisfahrten im Englischen Garten eine Genehmigung braucht. Es kommt zu einem klaren Urteil und beendet damit zugleich einen Streit mit kommerziellen Mitbewerbern.

Von Linus Freymark

Gratisangebote sind ein beliebtes Marketinginstrument. Parfümhersteller verteilen Geruchsproben, in der Eisdiele gibt es die neue Sorte zum Probieren, und im Teleshopping hat ein notorisch überdrehter Moderator mal damit gelockt, dass es zum Kauf eines Staubsaugers gleich vier Gratismesser dazu gibt. Ganz unabhängig von der Frage, was man mit so vielen Messern anfangen soll, wenn man doch eigentlich einen Staubsauger haben will, steht fest: Wenn es etwas gratis gibt, zieht das offenbar Kundschaft an.

Im Englischen Garten wollte sich diese Erkenntnis ein Rikschafahrer zunutze machen. Er bot kostenlose Fahrten in seinem Gefährt an, was ihm gleich zwei Vorteile verschaffte: Zum einen dürfte so mancher Fahrgast eher bei ihm als bei den Kollegen mit Festpreisen eingestiegen sein, zum anderen meinte der Rikschafahrer, er brauche für seinen Gratisservice keine Genehmigung für gewerbliche Tätigekeiten der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung. Weil sich andere Rikschafahrer mit Genehmigung von den kostenlosen Fahrten des Konkurrenten ausgebremst sahen, landete der Fall vor dem Amtsgericht.

Das hat nun festgestellt: Der Chauffeur braucht sehr wohl eine Genehmigung. Bei seinem Angebot handle es sich, anders als vom Rikschafahrer ausgeführt, um eine gewerbliche Tätigkeit, da die Gratisfahrten „auf das dauerhafte Erzielen von Einnahmen“ angelegt seien.

Zwar habe der Mann keine festen Preise für seinen Service verlangt, allerdings hätten mehrere Zeugen dem Gericht bestätigt, dass der Fahrer seine Kundschaft um ein Trinkgeld oder freiwillige Spenden gebeten habe. Dadurch habe sich der Rikschafahrer um die Kosten für die Genehmigung gedrückt und die festgeschriebenen Tarife für Rikschafahrten umgangen. Das Gericht verhängte im vergangenen Jahr wegen „Verstoßes gegen die städtische Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten“ ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Ein Einspruch des Mannes wurde abgelehnt, das Urteil ist damit nun rechtskräftig.

Vor Gericht hatte der Rikschafahrer angegeben, er sei mit seinem Gefährt zwar regelmäßig im Englischen Garten unterwegs, fahre dort jedoch nur „einfach so“ herum und nehme Leute mit. Geld nehme er dafür keines, auch nicht als Spenden oder Trinkgeld. Andere Fahrer sagten allerdings etwas anderes aus.

So hatte ein angemeldeter Rikschafahrer wiederholt beobachtet, wie sein nicht lizenzierter Konkurrent Leute angesprochen habe, die etwa am Biergarten vor dem Chinesischen Turm vor wartenden Rikschas standen und offenbar darüber nachdachten, eine Fahrt zu buchen. Der inoffiziell agierende Rikschafahrer habe so seinen registrierten Kollegen die Kundschaft ausgespannt. Und nicht nur das: Der Mann soll gegenüber anderen Fahrern gar damit geprahlt haben, keine Genehmigung zu haben und auch keine zu brauchen.

Das Gericht hat das Geschäftsmodell der vorgeblich kostenlosen Fahrten nun untersagt. Und damit klargestellt: Gratisangebote können gutes Marketing sein. Doch auch dafür gibt es Spielregeln.

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