Er habe „einen schlechten Tag“ gehabt, unternimmt Layth L. den Versuch einer Rechtfertigung. Dafür, dass er vergangenen Herbst nachts vor der Disco Bossy in der Münchner Altstadt einem Unbekannten nach einem Streit seinen Ellenbogen ins Gesicht gerammt hatte. Layth L. sitzt in Haft, aber nicht wegen der vorsätzlichen Körperverletzung, die gerade vor dem Amtsgericht verhandelt wird. Er verbüßt eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Der 23-Jährige hatte wohl schon öfter einen „schlechten Tag“.
Es sei auch ein denkbar schlechter Zeitpunkt für diesen Ausraster gewesen, merkt Amtsrichter Martin Schellhase an: Erst wenige Monate zuvor war Layth L. vom Landgericht München unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls und Sachbeschädigung zu der Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er befand sich noch auf freiem Fuß und sollte seine Haft antreten – als er wieder straffällig wurde.
Worum es genau in der Auseinandersetzung in jener Nacht in der Altstadt ging, war nicht mehr Gegenstand der Verhandlung. Laut Anklageschrift kannten sich Täter und Opfer nicht, als sie am 12. Oktober 2025 um 4.45 Uhr früh vor der Disco in der Löwengrube aneinandergerieten. Irgendwie ging es um eine Frau, die weinend am Boden hockte, die soll Layth L. beleidigt haben und dann mit Michael H. in Streit geraten sein. Die verbale Auseinandersetzung wurde jäh mit einem Ellenbogenhieb ins Gesicht des 20-jährigen H. beendet. Dann kam auch schon die Polizei, gewissermaßen vor deren Haustür hatte sich die Sache abgespielt.
Der Geschädigte wirkt abgeklärt, die Nase habe halt geblutet, erzählt er im Zeugenstand. Nasenprellung, Gesichtsprellung und seitdem Probleme beim Atmen, „weil ich die Nase als Kind schon mal gebrochen hatte“. Ob er eine Entschuldigung annehmen würde, fragt Verteidiger Jamil Azem. Michael H. nickt. Dann stehen sich die beiden Männer erneut gegenüber. Layth L. streckt seine Hand nach vorn, Michael H. schlägt ein, Layth L. bekräftigt seinen Entschuldigungseifer noch mit der Linken und hält die Hand des Opfers von damals. Ein Strafverfolgungsinteresse, wie es so schön im Juristendeutsch heißt, hat der 20-Jährige nicht. Im Gegenteil. „Nehmen Sie ihn nicht so hart ran“, sagt Michael H. und geht.
„Aggressiv und unkooperativ“ sei Layth L. an jenem Abend gewesen, erzählt eine Polizistin vor Gericht. Er habe immer wieder auf Michael H. einwirken wollen, bis man ihm schließlich Handschellen angelegt habe. Zu dem Geschehen habe er sich nicht äußern wollen.
Das holt er nun vor Gericht dafür nach – über seinen Anwalt. „Er hat damals sein Leben nicht im Griff gehabt, er bereut sein Handeln zutiefst“, sagt dieser. Layth L. hat einen Hauptschulabschluss, keine Ausbildung. Wovon er lebe, fragt Richter Schellhase und der 23-Jährige sagt: „Von meinen Eltern und meinem Bruder.“ Ob er Schulden habe? Ja, aber da habe er keinen Überblick.
Das Gericht hatte zur besseren Verständigung einen Dolmetscher geladen. Als dieser den Angeklagten auf Arabisch anspricht, versteht ihn der nicht. Layth L. spricht nur deutsch. Er hat zwar den irakischen Pass, wurde aber in Deutschland geboren.
Laut Anwalt Azem könnte dieser Umstand zum Problem für ihn werden: Der Angeklagte hat acht Einträge im Bundeszentralregister, die von Diebstahl über Bedrohung, Beleidigung und Körperverletzung reichen. Ins Gewicht aber fällt die aktuelle Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die im Februar 2025 verhängt wurde. Wenn sein Mandant mit der heutigen Strafe über eine Freiheitsstrafe von drei Jahren komme, „dann bekommt er ausländerrechtlich ein Problem“, sagt Azem.
Der Staatsanwalt fordert eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung, schließlich habe sich der Angeklagte alle vorhergehenden Urteile „nicht zur Warnung dienen lassen“. Verteidiger Azem schwingt sich auf zum Retter des Angeklagten: Er werde diesen unter seine Fittiche nehmen. Unter seinem Einfluss habe der 23-Jährige gelernt, sich zu benehmen und sein Unrecht einzusehen. Natürlich sei das hier vor Gericht kein Wunschkonzert, „aber man muss überlegen, was man diesem Menschen antut“ mit einer Freiheitsstrafe, die über zwei Monate – und damit insgesamt über die gefährliche Grenze von drei Jahren – hinausgeht.
Richter Schellhase unterstreicht das mit dem Wunschkonzert und belässt es trotzdem bei den zwei Monaten Freiheitsstrafe, die „on top“ auf die bestehende Gefängnisstrafe kommen. „Ich glaub’ Ihnen das jetzt mal mit dem Ausländerrecht“, sagt er zum Anwalt. Für Layth L. mal ein guter Tag.

