Pasing:Geschacher um ein uraltes Gemäuer

Perlschneiderhof, Pasing, Manzinger Weg

Verfällt seit Jahrzehnten zusehends: der alte Pasinger Perlschneiderhof am Maningerweg.

(Foto: Jutta Czeguhn/oh)

Seit Jahrzehnten versucht die Stadt, den historischen Perlschneiderhof in Pasing vor dem Verfall zu retten. Ein neues Gutachten macht die Sache aber kompliziert.

Von Jutta Czeguhn, Pasing

Eine vertrackte Situation: Da gehört einem die Hälfte eines historischen Anwesens, das von Tag zu Tag weiter verfällt. Man möchte es erhalten im Gesamten, doch dazu muss man dem Eigentümer der anderen Hälfte einen Preis bieten, der ihn kaufwillig macht. Man macht auch das, doch dann stellt sich heraus, dass das Angebot womöglich nicht dem wahren Verkehrswert der Immobilie entspricht. Gutachten steht nun gegen Gutachten. Die Sache geht vor Gericht, liegt und ruht dort, derweil fegt der Wind in das alte Gemäuer, sucht sich Feuchtigkeit seinen Weg. Wie rettet man ein Gebäude - sozusagen zur Hälfte?

Vor dieser Frage steht die Landeshauptstadt schon seit sage und schreibe vier Jahrzehnten. So lange bereits versucht sie - mal mehr, mal weniger engagiert, den ganzen Perlschneiderhof in Pasing in ihr Eigentum zu bringen, vergeblich. Seit den Fünfzigerjahren gehört der Kommune nur die Hälfte des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens im idyllischen Grünzug am Manzingerweg in Pasing. Der wohlklingende Name des Baus führt zurück auf eine eher stumpfsinnige und brutale Tätigkeit der dort einst ansässigen Schweinekastratoren. Beim Perlschneiderhof handelt es sich um eines der letzten Zeugnisse des Pasinger Bauerntums; in seinen Grundfesten soll der Hof bereits im 16. Jahrhundert existiert haben. Er steht zwar nicht unter Denkmalschutz, doch unter Bestandsschutz. Kein Wunder, dass sich die Pasinger Bürgerschaft und Stadtteilpolitik vehement für den Erhalt des historischen Gemäuers einsetzen, das von Tag zu Tag mehr verfällt. Eigentlich müsste die Sache aber längst auf den Weg gebracht sein: Das 2012 vom Stadtrat verabschiedete integrierte Stadtteilentwicklungskonzept (ISEK) sieht eine Sanierung und kommunale Nutzung des 1700 Quadratmeter großen Geländes vor.

So dringen in schöner Regelmäßigkeit Anfragen des Bezirksausschusses (BA), aber auch aus dem Stadtrat (jüngst von der Fraktion ÖDP/FW) an das Ohr von Kommunalreferentin Kristina Frank (CSU). Ist der Perlschneiderhof noch zu retten? Was unternimmt die Stadt? Von Frank liegt dazu jetzt ein Antwortschreiben vor, in dem sie die komplizierte Eigentumssituation zusammenfasst: 2017 hätten sich nach jahrzehntelangen Verhandlungen die Stadt und der Miteigentümer mit Urkunde auf die Übertragung seines Anteils einigen können. Wegen der rechtlichen Stellung des Miteigentümers - er lebt in einem Pflegeheim - bedurfte der Vertrag der Genehmigung durch das Amtsgericht München.

"Dieses hat die Genehmigung versagt und ein Obergutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts gefordert", berichtet nun aber Frank. Das Gegengutachten des Miteigentümers weise einen erheblich höheren Verkehrswert für das Grundstück aus. Er liegt laut Frank etwa 640 Prozent über dem Gutachten des Bewertungsamtes der Landeshauptstadt. Diese will nun aber dieses für sie mit teuren Folgen verbundene Gegengutachten so nicht einfach akzeptieren, weil ihrer Meinung nach darin "zum Teil" von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden sei. Um zu einer Lösung zu kommen, schlage das Amtsgericht als "möglichen Weg für eine Entscheidungsfindung" vor, dass der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der Landeshauptstadt nun ein weiteres Gutachten erstellt. Dieses, so Frank, sei - auf Kosten der Stadt - bereits beantragt worden. Mit einem Ergebnis sei etwa bis Ende 2020 zu rechnen. Erst dann könnten die Verhandlungen wirklich sinnvoll weitergeführt werden.

Erst wenn die Landeshauptstadt tatsächlich Eigentümerin des Perlschneiderhofs ist, können laut Kommunalreferentin "mehr als absolut dringliche Maßnahmen vorgenommen werden". Aktuell lasse das Kommunalreferat nur Schäden am Gebäude und an den Außenanlagen im Rahmen des Bauunterhalts beheben, soweit es für die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht beziehungsweise zum notdürftigen Erhalt der Bausubstanz absolut erforderlich sei. Zuletzt sei im Juli der Sturmschaden an der Dacheindeckung provisorisch behoben worden.

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