Coronavirus in München:Was das Alkoholverbot nüchtern betrachtet bedeutet

Coronavirus in München: Der Gaertnerplatz zählt zu den Orten, an denen nachts am Wochenende das Alkoholverbot gilt.

Der Gaertnerplatz zählt zu den Orten, an denen nachts am Wochenende das Alkoholverbot gilt.

(Foto: Stephan Rumpf)

Im Umkreis von 500 Metern um die fünf Feier-Hotspots gibt es nachts keinen Alkohol - die Stadt erhofft sich davon eine Verringerung des Infektionsrisikos. Doch einige Fragen sind noch offen.

Von Anna Hoben

Das Wetter soll schön werden am Wochenende - beste Aussichten, um es sich am Freitag- oder Samstagabend mit einem Bier draußen gemütlich zu machen. Um 23 Uhr aber soll Schluss damit sein, jedenfalls an fünf Plätzen, für welche die Stadt am Mittwoch im zweiten Versuch ein nächtliches Alkoholverbot erlassen hat. Doch einige Fragen sind noch offen: Wie genau hat die Verwaltung um die Plätze herum die Straßen definiert, in denen bereits ab 21 Uhr ein Verkaufsverbot gilt? Wie kommen die Uhrzeiten zustande? Und wie erfahren eigentlich Wirte oder Kioskbetreiber, dass ihr Lokal oder ihr Verkaufsstand im "Umgriff" des betroffenen Platzes liegt, wie es im Verwaltungsdeutsch so schön heißt - und dass sie keinen Alkohol zum Mitnehmen mehr verkaufen dürfen?

Der Außer-Haus-Verkauf von Alkohol dehne das beschränkte gastronomische Platzangebot auf den öffentlichen Straßenraum aus und lade dadurch zum Aufenthalt im öffentlichen Raum ein, heißt es in der Allgemeinverfügung. Der Verkauf könne somit "als entscheidender erster Schritt für das Entstehen einer erhöhten Infektionsgefahr betrachtet werden". Die Erfahrungen in Bamberg hätten gezeigt, dass ein Verkaufsverbot geeignet sei, "Verstöße gegen Abstands- und Hygieneregeln zu verringern und somit zum Schutz vor einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 beizutragen".

In Bamberg gilt ebenfalls ein zeitlich und räumlich begrenztes Alkoholverbot, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung Mitte August bestätigt. Das Verbot erstreckt sich in der oberfränkischen Stadt allerdings nur auf den Verkauf, nicht auf den Konsum.

In München setzt die Stadt auf eine Kombination aus Konsum- und Verkaufsverbot. "Beide Maßnahmen tragen zusammen zum Erfolg der Verringerung des Ansteckungsrisikos bei", heißt es in dem Papier, "würden aber für sich allein genommen in der derzeitigen und spezifischen Situation in München entweder nicht ausreichend oder unverhältnismäßig sein". Durch die Kombination, so das Argument, werde der Alkoholkonsum ab 21 Uhr "beträchtlich eingeschränkt, so dass keine so starke Alkoholisierung bis 23 Uhr einsetzt". Die Attraktivität des öffentlichen Raumes werde gemindert, wenn kein Alkohol gekauft werden kann, "was zu einer Reduzierung der sich an den Hotspots versammelnden Personen führen soll".

Zu diesen Hotspots gehört allen voran der Gärtnerplatz in der Isarvorstadt - neben dem Wedekindplatz in Schwabing, der Gerner Brücke in Nymphenburg, dem Baldeplatz in der Isarvorstadt sowie den Isarauen zwischen Reichenbach- und Wittelsbacherbrücke. Um den Gärtnerplatz herum erstreckt sich die Verkaufsverbotszone von der Westermühlstraße über die Pestalozzistraße bis zum Oberanger, übers Tal und den Isartorplatz bis zur Erhardtstraße an der Isar. Der Umkreis liege etwa 500 Meter um den jeweiligen Hotspot herum, heißt es in der Allgemeinverfügung.

Dieser Radius sei gewählt worden, da davon auszugehen sei, dass diese Strecke fußläufig zu erreichen sei. Auch ein konkretes Rechenbeispiel wird mitgeliefert: So wäre eine Person bei einem Tempo von fünf Stundenkilometern zwölf Minuten unterwegs, um eine Verkaufsstelle zu erreichen, sich mit Alkohol eindecken zu können und zurückzulaufen. "Es erscheint lebensfremd, dass Personen bereit sind, weiter entfernt gelegene Gaststätten und Betriebe zum Erwerb von Alkohol aufzusuchen."

Um ungleiche Behandlungen zu vermeiden - wenn etwa ein Betrieb innerhalb, zwei Meter daneben oder auf der anderen Straßenseite aber außerhalb der Verbotszone liege - sei der Bereich im Einzelfall "an die örtlichen Gegebenheiten "angepasst" worden. Ob ihr Lokal in der Verbotszone liegt, müssen Gastronomen selbst nachschauen. Sie würden nicht gesondert informiert, sagt ein Sprecher des Kreisverwaltungsreferats - die Allgemeinverfügung gelte als bekanntgegeben.

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