Süddeutsche Zeitung

Vor Gericht in München:Geknackt heißt nicht aufgebrochen

Jemand öffnet per Funksignal illegal ein Auto und stiehlt Gegenstände daraus. Muss die Versicherung den Schaden zahlen? Das Amtsgericht entscheidet eindeutig.

Von Andreas Salch

Ein Pkw, der mit einem Funksignal geknackt wird, wurde nicht aufgebrochen. So lässt sich ein Urteil, das jetzt in einem Zivilverfahren am Amtsgericht München erging, kurz zusammenfassen. Passiert war folgendes: Ein Pilot hatte seinen Pkw geparkt und war für nur wenige Minuten weg. In dieser Zeit stahl ein Unbekannter einen Reise- und einen Pilotenkoffer aus dem Wagen. Wert der Beute: 3314,72 Euro. Der Dieb wurde nie gefunden, das Verfahren eingestellt.

Der Bestohlene glaubte, das Münchner Versicherungsunternehmen, bei dem er eine Hausratsversicherung abgeschlossen hatte, werde für den Schaden aufkommen. Immerhin enthält der Vertrag die Klausel: "Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (...) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet (...) werden." Eigentlich eindeutig. Aber die Assekuranz winkte ab. Der Pilot erhob deshalb Klage auf Zahlung aus seiner Hausratsversicherung. Jedoch ohne Erfolg.

Vor Gericht verwies der Vertreter der Versicherung darauf, dass das Auto des Klägers ja nicht aufgebrochen worden sei, sondern mit einem Funksignal entriegelt wurde, wovon der Pilot übrigens selbst auch ausging. In seinem Urteil betont der zuständige Richter, dass das unbefugte Öffnen eines Pkw per Funksignal "nicht unter die Versicherungsbedingungen der Beklagten" falle. Der Wortlaut des Begriffs "Aufbrechen", sei nach Auffassung des Gerichts eindeutig. Im allgemeinen Sprachgebrauch, aber und auch laut Duden sei "aufbrechen" mit Gewalt verbunden.

Zudem könnten im Nachhinein nicht "zusätzliche versicherte Risiken durch Auslegung eines eindeutigen Wortlauts" in die Hausratsversicherung aufgenommen werden. Ein Versicherungsnehmer, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, könne nicht davon ausgehen, dass auch ein unbefugtes Öffnen eines Pkw ohne Anwendung von Gewalt einen Versicherungsfall darstellt. Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 274 C 7752/19) ist inzwischen rechtskräftig.

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Quelle:
SZ vom 21.10.2020
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