Wer sich im Recht wähnt, beharrt auf seiner Sicht der Dinge – und wer auch noch Recht bekommen will, nimmt sich einen Anwalt. Zu schnell sollte man zu diesem Mittel der Wahl allerdings nicht greifen, wie ein Fall vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München zeigt. Kläger in dem Verfahren war ein Münchner, der sich bei einem Autohändler einen gebrauchten Toyota zum Preis von knapp 23 500 Euro gekauft hatte. 6000 Euro bezahlte er per Überweisung. Der restliche Betrag sollte über ein Darlehen einer Bank finanziert werden, das durch den Autohändler vermittelt wurde. Daraufhin wurde der Pkw übergeben und zugelassen. Viel Freude an seinem neuen Wagen hatte der Münchner jedoch nicht.
Denn knapp zwei Monate später meldete sich ein Mitarbeiter des Autohändlers und teilte ihm per Mail mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen Rückzieher gemacht habe. Der Münchner wurde vor die Wahl gestellt, den Wagen entweder ordnungsgemäß zuzulassen oder zurückzubringen und wurde gebeten, sich sofort zu melden. Doch dazu kam es nicht.
Statt ein klärendes Gespräch mit dem Mitarbeiter des Autohändlers zu führen, entschied sich der Münchner nur wenige Stunden, nachdem er die Mail bekommen hatte, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Das war, wie sich zeigen sollte, keine gute Entscheidung.
Der Anwalt hatte wegen der Mail des Autohauses an seinen Mandanten sofort Kontakt mit dem Händler aufgenommen. Drei Wochen später teilte der Autoverkäufer dem Münchner mit, dass die Angelegenheit nunmehr geregelt sei und er den Toyota behalten könne.
Für seine Tätigkeit stellte der Rechtsanwalt dem Münchner eine Rechnung in Höhe von 1583,69 Euro. Nach dessen Auffassung aber sollte den Betrag nicht er, sondern vielmehr der Autohändler begleichen. Der aber weigerte sich, woraufhin der Münchner Klage vor einem Zivilgericht erhob – jedoch ohne Erfolg: Das Gericht wies die Klage ab.
Für den Kläger, so heißt es unter anderem in der Urteilsbegründung, bestehe „keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten“. Der beklagte Autohändler habe keine seiner Pflichten im Hinblick auf den Kaufvertrag verletzt. Der Kläger wiederum hätte zunächst selbst versuchen müssen, das Problem mit dem Autohaus beziehungsweise mit der Darlehensgeberin zu lösen. Die „Inanspruchnahme eines Anwalts“ nur wenige Stunden nach der Mail „erscheint nicht erforderlich“ und zwar ungeachtet dessen, dass der Kläger nur über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt. „Fehlende Sprachkenntnisse fallen in die eigene Risikosphäre“, so das Gericht.
Zwar mag die Mail, in dem ein Mitarbeiter des Autohauses dem Kläger mitgeteilt hatte, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Pkw ein Rückzieher gemacht habe, unklar formuliert gewesen sein und Verwirrung gestiftet haben. Doch bei „lebensnaher Auslegung“, betont der zuständige Richter in seinem Urteil, sei ersichtlich gewesen, dass sich die Mail nicht auf den Kaufvertrag bezogen habe, sondern vielmehr auf das von dem beklagten Autohaus vermittelte Finanzierungsgeschäft mit dem Kläger. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 223 C 1280/25) ist rechtskräftig.

