München:Antrag abgelehnt

Der größte Konzertveranstalter Münchens zieht vor Gericht

Von Egbert Tholl

Vor vier Tagen stellte Andreas Schessl, als Chef von München Musik der größte Konzertveranstalter Münchens, einen Eilantrag an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und ans Bayerische Verfassungsgericht. Während letzteres sich wegen der Komplexität der Sache Zeit auserbeten hat und auch auf eine Stellungnahme der Regierung wartet, reagierte das Verwaltungsgericht sehr prompt. Zwar lehnte es Schessls Eilantrag ab, aber in der Begründung findet man dann einige hochinteressante Passagen.

Derzeit lernt man ja als einfacher Kulturjournalist viel über juristische Ausdifferenzierungen, die man auf Anhieb kaum versteht. Man fühlt sich also auf seifigem Terrain. Und versucht zu verstehen. Andreas Schessls Eilantrag zielte auf eine Möglichkeit, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dahingehend zu modifizieren, dass mittels Sonderregelungen und unter Berücksichtigung vorhandener Hygienekonzepte und Abstandsregeln die zugelassene Anzahl von Besuchern an die Größe des Raumes angepasst wird. Die Erneuerung der Verordnung verlängert das Pilotprojekt der Staatsoper mit 500 Besuchern bis zum 3. Oktober, legitimiert quasi das Projekt nachträglich; die Philharmonie ist bereits an das Pilotprojekt angedockt, darf nun auch 500 Besucher aufnehmen. In allen anderen Sälen gilt die Grenze von 200 Besuchern. Das Problem für einen freien Veranstalter wie Schessl: Auch mit 500 Zuschauern lässt sich kaum wirtschaftlich sinnvoll planen; sein Antrag zielte, unter Wahrung des 1,5-Meter-Abstands auf 690 Besucher in der Philharmonie.

Nun kam also die Antwort des Verwaltungsgerichts, die Schessls Anwälte wie folgt dankenswerterweise in sprachlich verstehbarer Form weiterreichen: "Die Zurückweisung des Eilantrags erfolgte ausdrücklich nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache, denn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags im Hauptsacheverfahren beurteilt das Gericht als offen. Hierbei sah sich der mit der Sache befasste Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit einer Vielzahl komplexer fachlicher und rechtlicher Fragen konfrontiert, die in dem von uns angestrengten Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden konnten." Weiter erklären die Anwälte: "Es wird deshalb nach Aussage des Gerichtssenats in dem von uns bereits parallel eingeleiteten Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die aufgrund der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung getroffenen Maßnahmen überhaupt mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts vereinbar sind, da mit diesen erhebliche Grundrechtseingriffe über einen längeren Zeitraum nur aufgrund der §§ 28, 32 Infektionsschutzgesetz allein durch die Exekutive, nämlich die Bayerische Staatsregierung und damit nicht der Legislative erfolgen."

Zu klären ist damit, wie lange ein Staat über Verordnungen regieren darf. Das Gericht verweist aber ausdrücklich auch auf das Pilotprojekt und verneint, dass von diesem ausgehend Ansprüche für andere Veranstaltungen abgeleitet werden können.

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