Amtsgericht München:Ohne Zweifel für den Gutschein

Coronavirus - München

Veranstalter dürfen Gutscheine für zurückgegebene Karten ausgeben.

(Foto: Sven Hoppe/dpa)

Während der Corona-Pandemie dürfen Veranstalter Gutscheine ausstellen statt die Kartenpreise zu erstatten. Ein Mann aus Bayreuth klagte gegen einen Veranstalter - und verlor.

Von Andreas Salch

Kunst, Kultur und Gastronomie leiden bekanntlich mit am meisten unter den Folgen der Corona-Pandemie. Würde der Staat hier nicht mit Finanzhilfen und anderen Maßnahmen gegensteuern, sähe es für die Betroffenen wohl noch viel schlimmer aus. Damit die Zahl der Pleiten unter den Kulturschaffenden und in der Gastronomie möglichst gering bleibt, trat im Mai vergangenen Jahres das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie" in Kraft. Veranstaltern bietet es den Vorteil, dass sie für bereits gekaufte Tickets nicht Geld zurückerstatten müssen. Stattdessen können sie das Ticket in einen Gutschein umwandeln. Doch diese sogenannte "Gutscheinlösung" passt nicht jedem, wie ein aktuelles Urteil in einem Zivilverfahren am Amtsgericht München zeigt.

Geklagt hatte ein Unternehmer aus Bayreuth. Er besaß zwei Tickets zum Preis für 205,80 Euro für ein Event eines Münchner Theater- und Gastronomieveranstalters am 31. März vergangenen Jahres - also zum Zeitpunkt des ersten Lockdowns. Acht Tage vor diesem Termin hatte der Veranstalter den Kläger darüber informiert, dass das Event aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Infektionsschutz verlegt worden sei und bot an, die Tickets in Gutscheine umzuwandeln. Der Kläger aber erklärte hierauf seinen Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des gezahlten Preises bis zum 6. April 2020. Von dem beklagten Unternehmen bekam er jedoch Mitte Mai zwei Gutscheine zugesandt.

In der Verhandlung vor dem Zivilgericht beharrte der Mann aus Bayreuth darauf, dass ihm "wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung" zustehe. Doch die zuständige Richterin winkte ab und verwies auf die aktuelle Rechtslage infolge der Corona-Pandemie. Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen seien "derzeit berechtigt", die Auszahlung eines Geldbetrages zu verweigern und können stattdessen Gutscheine übergeben, stellt die Vorsitzende in ihrem Urteil fest.

Nur das von der Politik beschlossene "Paket" von Maßnahmen aus unmittelbaren Finanzhilfen, der "Gutscheinlösung" sowie vorübergehenden Änderungen des Insolvenzrechts könne "sofortige Insolvenzen auch tatsächlich verhindern", heißt es im Urteil. Der "Rückerstattungsanspruch" für die beiden Tickets gründe überdies auf einer "Leistung für eine Kultur- und Sportveranstaltung". Auch wenn Kultur ein wichtiges Gut für die Gesellschaft sei, so die Richterin, sei diese im "Rahmen einer Rangordnung der zum Leben wichtigsten Gütern nicht ganz oben anzusiedeln." Nicht zuletzt werde dem Verbraucher durch die neue gesetzliche Regelung sein Recht auf Rückforderung nicht vollständig aberkannt. Vorgesehen sei eine unentgeltliche Stundung bis 31. Dezember 2021. Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 154 C 6021/20) ist rechtskräftig.

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