Amtsgericht München:Alleinbetreuung in der Krippe? Das ist "lebensfremd"

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Krippenkinder spielen mit bunten Bauklötzen in einer Kindertagesstätte.

(Foto: dpa)

Ein Vater will nicht die vollen Betreuungsgebühren für die Kinderkrippe zahlen. Die Begründung: Sein Sohn musste sich die Betreuer mit anderen teilen. Vor Gericht scheitert der Mann.

Von Andreas Salch

Es gibt berechtigte Kündigungsgründe, unberechtigte und auch kuriose. Den Grund, den jetzt ein Familienvater aus Neuhausen in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München nannte, dürfte wohl eher zur letzteren Kategorie gehören: Der Vater hatte Ende Februar dieses Jahres den Vertrag mit einer Kinderkrippe gekündigt, in der er seinen im Oktober vorigen Jahres geborenen Sohn angemeldet hatte. Und zwar unter anderem deshalb, weil der knapp sechs Monate alte Bub nicht von einer nur für ihn abgestellten Erzieherin betreut und umsorgt worden sei. Außerdem sei der Kleine auch nicht von den anderen Kindern durch einen Laufstall "abgeschirmt" worden. Beides sei ihm von der Kinderkrippe zugesichert worden. Der Vertrag, den er mit der Kinderkrippe vor der Geburt seines Sohnes im März 2018 abgeschlossen hatte, war auf drei Monate befristetet. Der Preis: 3390 Euro.

Anfang Februar dieses Jahres besuchte der Bub die Krippe erstmals zur Eingewöhnung. Nach nur wenigen Tagen wurde er krank. Ende Februar erklärte sein Vater die ordentliche Kündigung und fragte bei der Kinderkrippe nach, ob ihm ein Nachlass gewährt werde. Ohne Erfolg. Daraufhin kündigte er fristlos.

Die Betreiberin der Kinderkrippe verklagte den Vater daraufhin vor dem Amtsgericht. Da sie den frei gewordenen Platz nicht bis zum Ende des Kündigungszeitraums wiederbesetzen konnte, verlangte sie den kompletten Betrag von 3390 Euro. Doch der Vater winkte ab, und es kam zur Verhandlung. Bei seiner Vernehmung monierte er, dass die Betreuungseinrichtung entgegen ihrer ursprünglichen Behauptung nicht auf Kinder im Alter unter sechs Monate ausgelegt sei. Ferner sei die Betreuungszeit für seinen Buben von der Klägerin eigenmächtig um eine halbe Stunde verkürzt worden.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Kinderkrippe. Die zuständige Richterin stellte unter anderem fest, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sei. Darüber hinaus wertete sie die Aussage einer Sozialpädagogin als glaubhaft. Diese hatte versichert, dass keinesfalls abgemacht worden sei, dass eine Betreuerin nur für den Sohn des Beklagten da sein werde. Zudem sei der Vater darauf hingewiesen worden, dass auf zwölf Kinder in der Gruppe seines Sohnes drei Betreuer kommen. "Es ist lebensfremd", stellte die Richterin in ihrem Urteil fest, dass in einer Gruppe mit zwölf Kindern und drei Erzieherinnen sich eine Erzieherin ausschließlich um ein Kind kümmert. Das Urteil (Az. 173 C 8625/19) ist noch nicht rechtskräftig.

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