Airbnb, die Online-Plattform zur Buchung und Vermietung von privaten Unterkünften, hat die Stadt München vor dem Verwaltungsgericht (VG) verklagt, weil das Sozialreferat das Unternehmen dazu verpflichtet hatte, die genaue Anschrift einer auf ihrer Website inserierten Wohnung mitzuteilen. Außerdem verlangte die Behörde den Namen und die Anschrift des Vermieters sowie die Zeiträume, in denen die Wohnung gebucht wird. Diese Auskünfte will das Unternehmen nicht geben.
Aufmerksam geworden war die Behörde auf die Wohnung für drei Personen in Giesing bei Recherchen im September 2019. Sie war auf der Online-Plattform nur unter "Superhost" und dem Vornamen des Gastgebers inseriert. Das Unternehmen beruft sich in dem Verfahren auf sein "informationelles Selbstbestimmungsrecht" und vertritt die Auffassung, es gebe keine ausreichenden Hinweise dafür, dass der Vermieter der Wohnung in Giesing gegen die Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt verstoße.

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Für den Fall, dass Airbnb die geforderten Auskünfte verweigert, wurde der Online-Plattform ein Zwangsgeld in Höhe von 15 000 Euro angedroht. In der Verhandlung vor dem VG wies der Vorsitzende Richter auf Gesetzesänderungen hin, weshalb sich die Frage stelle, welches Recht in dem Fall anwendbar sei. Die gesetzlichen Neuregelungen wirkten sich eher zugunsten von Airbnb aus, so die erste Einschätzung der Richter.
Die Vertreter der Stadt München beantragten dagegen, die Klage abzuweisen. Eine Entscheidung steht noch aus. Da es sich um eine grundsätzliche Frage dreht, will das Verwaltungsgericht aber in jedem Fall eine Berufung zum Verwaltungsgerichtshof zulassen.