Berufung zugelassen:München gegen Airbnb: Streit geht in die nächste Runde

Berufung zugelassen: Airbnb will künftig nicht mehr nur Zimmer und Wohnungen vermitteln. Über die Plattform sollen Nutzer auch Events oder Flüge buchen können.

Airbnb will künftig nicht mehr nur Zimmer und Wohnungen vermitteln. Über die Plattform sollen Nutzer auch Events oder Flüge buchen können.

(Foto: JOEL SAGET/AFP)
  • Der Bayerische Verwaltunggerichtshof hat die Berufung der Onlineplattform Airbnb gegen die Entscheidung aus dem Dezember zugelassen.
  • Im Dezember hatte der VGH entschieden, dass Airbnb Adressen und Namen von Anbietern, die ihre Wohnung illegal weitervermieten, an die Stadt München herausgeben müsse.
  • Dagegen hatte das US-Unternehmen geklagt. Das Gericht begründet die Zulassung mit dem "Grundrecht zur informationeller Selbbstbestimmung".

Die Auseinandersetzung zwischen Airbnb und der Stadt München um die Herausgabe personenbezogener Daten wegen illegal genutzter Ferienwohnungen geht in die nächste Instanz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Berufung von Airbnb gegen eine Entscheidung aus dem Dezember zugelassen. Damals hatte das Verwaltungsgericht entschieden, dass Airbnb der Stadt die Namen und Adressen von Anbietern illegal genutzter Ferienwohnungen preisgeben müsse.

Gegen diese Entscheidung hatte die Online-Plattform Berufung beantragt - und nun hat der VGH zugestimmt: Das Gericht begründete die Zulassung mit dem "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung". Der Gesetzgeber beschränke die Übermittlung personenbezogener Daten auf Einzelfälle. Die Stadt München begehre aber "Auskunft auf der Grundlage eines bloßen abstrakten Gefahrenverdachts und damit letztlich ,ins Blaue hinein'".

Private Wohnungen, die mehr als acht Wochen im Jahr als Ferienwohnung angeboten werden, gelten in München als zweckentfremdet, die Anbieter begehen eine Ordnungswidrigkeit. Die Stadt hatte Daten aller privaten Unterkünfte bei Airbnb angefordert, die zweckentfremdet wurden. Das US-Unternehmen hatte dagegen geklagt.

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