Als Samuel Adams an jenem Nachmittag durchs Wohnungsfenster blickt und sein Auto an sich vorbeiziehen sieht, ist das für den Münchner in zweierlei Hinsicht erstaunlich. Zum einen fährt normalerweise er den Wagen, doch im Moment sitzt er ja daheim im Home-Office am Rechner. Und zum anderen hat er das Fahrzeug eigentlich auf seinem Parkplatz in der Tiefgarage abgestellt. Doch just von dort haben zwei Mitarbeiter der Abschlepphilfe24 GmbH das Auto mitgenommen. Samuel Adams eilt also auf die Straße, fordert von den beiden die Herausgabe seines Fahrzeugs, diese verweigern sie – bis der verzweifelte Wagenbesitzer schließlich die geforderten 995 Euro bezahlt.
Dabei habe das Gebaren der Abschleppdienst-Mitarbeiter an jenem Novembertag 2024 von Beginn an sein Rechtsgefühl verletzt, sagt Samuel Adams. Deswegen forderte er im Nachgang das Geld von der Firma zurück – jedoch vergeblich. Und so klagte er vor dem Amtsgericht München, das ihm nun recht gegeben hat. Die Mitarbeiter hätten Samuel Adams „widerrechtlich in seinem Eigentum am Pkw verletzt, indem sie diesen vom Stellplatz abschleppten und in Beschlag nahmen und auf Aufforderung des Klägers nicht freigaben“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Sie handelten widerrechtlich und haben dadurch einen Schaden in Höhe von 995 Euro verursacht.“
Für diese Summe – plus Zinsen und Gerichtskosten – muss jetzt die Abschlepphilfe24 GmbH aufkommen. Sie kann gegen diese Entscheidung in Berufung gehen und diese sowohl beim Landgericht München I als auch beim Amtsgericht einlegen. Bei Letzterem ist ein entsprechender Antrag binnen der gewährten Frist nicht eingegangen; das Landgericht konnte dazu keine Angaben machen.
„Ich bin natürlich zufrieden mit dem Urteil und froh über die Begründung des Gerichts“, sagt Samuel Adams. Er versuchte seinerzeit auf der Straße vergeblich, die Mitarbeiter des Abschleppdiensts davon zu überzeugen, dass sie das Auto unberechtigterweise abtransportiert hatten. Auch ein Kaufvertrag für seine Wohnung samt Stellplatz, den er damals vorzeigte, konnte die beiden nicht zur Herausgabe des Fahrzeugs bewegen. Wie sich später herausstellte, hatte eine Nachbarin den Abschleppvorgang ins Rollen gebracht. Die ältere Frau hatte irrtümlich angenommen, Adams’ Auto stehe auf ihrem Parkplatz. Der Richter am Amtsgericht wollte die Seniorin eigentlich als Zeugin vernehmen, jedoch verstarb sie im Herbst 2025.
Ungeachtet des Auftrags durch die Frau hätten die Mitarbeiter der Abschleppfirma das Auto herausgeben müssen, „nachdem sie erfahren hatten, dass der Kläger berechtigt auf dem Stellplatz geparkt hatte“, heißt es in der Urteilsbegründung. Darin wird auch auf das „Geschäftsmodell“ des Unternehmens eingegangen, das darauf basiere, „dass die Beklagte ihre Mitarbeiter anweist, von jeglicher Prüfung vor Ort abzusehen, vielmehr auf jeden Fall den Besitz am Fahrzeug bis zur Zahlung des Geldbetrages zu behaupten“. Im vorliegenden Fall habe die Firma sogar die konkrete Weisung erteilt, so das Gericht, „die Augen zu schließen und die faktische Zwangslage des Klägers auszunutzen, um sich in die vorteilhafte Rolle der Zahlungsbeklagten zu begeben“.
Eine Anfrage zu dem Urteil ließ die Abschlepphilfe24 GmbH unbeantwortet. Nach Angaben des ADAC ist das Unternehmen in der Region regelmäßig in Streitfälle rund um Abschleppvorgänge involviert. So teilt ein Sprecher des Automobilclubs mit: „Wenn es im Münchner Raum zu Beschwerden kommt, ist meist die Firma Abschlepphilfe24 betroffen.“ Häufig gehe es dabei um überhöhte Abschleppkosten.
Inwiefern die 995 Euro im Falle von Samuel Adams eine angemessene Forderung waren, wurde vor Gericht nicht thematisiert. Kurz nach dem Vorfall hatte die in Gröbenzell ansässige Abschlepphilfe24 GmbH mitgeteilt: „Wir arbeiten nach den Vorgaben des Innenministeriums von Bayern und unsere Kosten sind für einen derartig zeitaufwendigen Einsatz ortsüblich und richten sich nach den Preisvorgaben vom Verband für Bergen und Abschleppen.“ Demgegenüber hieß es jedoch seitens des ADAC, dass eine normale Abschleppung lediglich zwischen 150 und 180 Euro kosten sollte.


