Migration:Wer unter welchen Voraussetzungen in München leben darf

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Wer in München lebt, muss sich im KVR anmelden. (Foto: Stephan Rumpf)

Für EU-Bürger gibt die Freizügigkeit innerhalb der Union. Menschen aus anderen Ländern müssen unter Umständen mit hohen Hürden rechnen, wenn sie hier leben wollen.

Von Thomas Anlauf

Wer als Migrant nach Deutschland kommt und hier leben will, hat je nach Herkunftsland so gut wie keine Probleme oder aber hohe Hürden zu nehmen. EU-Bürger und Menschen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (dazu gehören Island, Liechtenstein und Norwegen) genießen sogenannte Freizügigkeit, das heißt, sie können ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis hier leben. Das gilt auch für deren Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner.

Wenn diese jedoch aus einem Drittstaat, also nicht aus einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums kommen, benötigen sie ein Visum und eine Aufenthaltskarte. Angehörige von kroatischen Staatsbürgern brauchen wiederum eine Arbeitserlaubnis. Neben der Arbeitserlaubnis sind auch andere wichtige Dinge zu beachten: Ein Italiener etwa, der sich im Kreisverwaltungsreferat als in München lebend anmeldet, verliert in seiner alten Heimat den Krankenversicherungsschutz, der in Italien kostenlos beziehungsweise sehr günstig ist.

Es gibt aber auch Staatsangehörige anderer Länder, die relativ problemlos nach München kommen und hier arbeiten können. Bürger aus Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum einreisen. Sie müssen dann lediglich bei der Ausländerbehörde im Kreisverwaltungsreferat einen Aufenthaltstitel beantragen, wenn sie länger als drei Monate in München leben oder arbeiten wollen.

Wer aus diesen Ländern kommt und nicht hier arbeitet, zum Beispiel weil er Rentner ist, muss einige Nachweise erbringen: etwa einen Rentenbescheid mit beglaubigter deutscher Übersetzung, ein Sparguthaben oder eine Verpflichtungserklärung von Dritten; außerdem einen Krankenversicherungsnachweis und einen Mietvertrag beziehungsweise Kaufvertrag einer Wohnung mit Angaben der Quadratmeterzahl und dem Nachweis der Miethöhe beziehungsweise Zins und Tilgung.

Wer aus einem Drittstaat stammt und ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen hat, kann unter Umständen nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Man muss seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel haben, einer dem Studienabschluss nach "angemessenen Beschäftigung" nachgehen und mindestens zwei Jahre lang in die Rentenversicherung oder Vergleichbares eingezahlt haben. Hochqualifizierte Wissenschaftler oder Lehrer in herausgehobenen Positionen können unter Umständen sogar direkt nach der Einreise nach Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

© SZ vom 06.05.2019 / anl - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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