Mietrecht:Makler dürfen viel erzählen

Wohnungssuche: Im Buchstaben-Dschungel den Durchblick behalten

Zahlen in der Annonce reichen nicht aus: Geht es um die Wohnungsgröße müssen laut Gericht feste Vereinbarung zustande gekommen sein.

(Foto: dpa-tmn)

Mieter müssen auch für Flächen zahlen, die es gar nicht gibt - nämlich dann, wenn die Wohnung kleiner ist als der Makler behauptet. Das Amtsgericht München sagt: Es ist Mietersache, vorab für Klarheit zu sorgen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Die neue Wohnung ist kleiner als vom Makler behauptet? Pech für den Mieter, wenn im Mietvertrag keine Quadratmeterzahlen festgehalten sind - dann muss er auch für Flächen bezahlen, die es tatsächlich gar nicht gibt. So hat es, mittlerweile rechtskräftig, das Amtsgericht München entschieden. Anja Franz vom Mieterverein München nennt dieses Urteil zwar formaljuristisch korrekt, hält es aber in der Sache trotzdem für problematisch: "Selbst bei der Besichtigung der Wohnung ist es für einen Laien schwer zu beurteilen, wie groß die Wohnung tatsächlich ist." Für Mieter bedeutet diese Rechtsprechung faktisch, dass sie vor einer Vertragsunterschrift erst selbst nachmessen müssen, wenn sich der Hausherr im Mietvertrag nicht festlegen will.

Ende 2011 war eine Münchnerin durch ein Inserat auf eine freie Wohnung in der Georgenstraße aufmerksam geworden. In der Anzeige war die Rede von rund 164 Quadratmetern. Diese Zahl nannte auch der Makler bei der Wohnungsbesichtigung. Er übergab der Frau dabei einen Grundriss, der beim Zusammenzählen nur 156 Quadratmeter ausgewiesen hätte. Später stellte dann ein Innenarchitekt fest, dass die Wohnung sogar nur 126 Quadratmeter maß. Die Mieterin war sauer, klagte beim Amtsgericht auf Mietminderung und verlangte dazu 6642 Euro zurück.

"Grundsätzlich hat ein Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent nach unten abweicht", sagte der Richter. Dazu müsse allerdings eine feste Vereinbarung über die Wohnungsgröße zustande gekommen sein. Zahlen in einer Makler-Annonce würden dazu nicht ausreichen, stellte der Richter fest.

Keine konkreten Angaben sind ein Alarmsignal

"Es ist grundsätzlich Sache des Mieters, hier für Klarheit zu sorgen." Denn wenn der Mietvertrag keine konkreten Angaben enthalte, sei das per se schon ein Alarmsignal für den Mieter, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusage über die Wohnungsgröße machen wollte, meinte der Richter. Anders als im Kaufrecht würden die Angaben in einem Inserat oder einem Prospekt hier grundsätzlich nicht dazu führen, dass diese Angaben ohne weiteres Vertragsgegenstand werden (Az.: 424 C 10773/13).

"Die Bemessung der Miete muss doch anhand der tatsächlichen Größe erfolgen und nicht nach Behauptungen des Vermieters, die sich hinterher als falsch erweisen", meint Mietexpertin Anja Franz zu dem Urteil. Als juristischer Laie verlasse sich ein Mieter normalerweise auf die Angaben in der Annonce beziehungsweise die Äußerungen des Maklers. Bei korrekter Angabe hätte sich in diesem Fall ein Quadratmeterpreis von 15 Euro ergeben - "berücksichtigt man aber die tatsächliche Größe, muss die Mieterin 19 Euro pro Quadratmeter zahlen", sagt Anja Franz. "Das ist schon unglaublich."

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