Urteil:Video-Überwachung bis vors Badezimmer

Urteil: Im Mietvertrag fanden sich einigermaßen merkwürdige Klauseln: "Die Aufstellung von weiteren Möbeln und/oder Elektrogeräten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung."

Im Mietvertrag fanden sich einigermaßen merkwürdige Klauseln: "Die Aufstellung von weiteren Möbeln und/oder Elektrogeräten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung."

(Foto: Hannibal Hanschke/dpa)
  • Der Besitzer einer Wohnung in Forstenried dürfte einen neuen Rekord an Schikane aufgestellt haben.
  • Im Mietvertrag fanden sich einigermaßen merkwürdige Klauseln, auch die Hausordnung war ähnlich streng: Nur zwei Besucher auf einmal, Übernachtungen von Gästen nur nach Genehmigung und keine Partys in der Gemeinschaftsküche.
  • Damit der Vermieter die Einhaltung seiner Anweisungen auch überwachen konnte, ließ er im Flur eine Videokamera anbringen - das geht dem Amtsgericht eindeutig zu weit.

Von Stephan Handel

Dass sich in München manche Mieter von manchen Vermietern einiges gefallen lassen müssen, ist keine Neuigkeit. Der Besitzer einer Wohnung in Forstenried dürfte allerdings einen neuen Rekord an Schikane aufgestellt haben- als sein Mieter deshalb fristlos kündigte, musste dieser sich auch noch vor dem Amtsgericht gegen weitere Forderungen des Vermieters wehren.

Der Vermieter hatte in der Wohnung, um die es geht, selbst nur noch ein Büro, die restlichen Räume hatte er einzeln untervermietet - so auch an den späteren Beklagten: 20 Quadratmeter für 810 Euro, 40 Euro Nebenkostenvorauszahlung und zwei Monatsmieten Kaution. Immerhin waren in der Miete ein Schrank, ein Bett und ein Schreibtisch enthalten, Bad, Toilette und Küche teilten sich die Untermieter.

Im Mietvertrag fanden sich einigermaßen merkwürdige Klauseln: "Die Aufstellung von weiteren Möbeln und/oder Elektrogeräten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung." Oder: "Ein Bündnis der WG-Mitglieder mit der Absicht, anderen WG-Mitgliedern oder dem Vermieter zu schaden, führt zu fristloser Kündigung und zu einem Schadenersatz." Die Hausordnung war ähnlich streng: Nur zwei Besucher auf einmal, Übernachtungen von Gästen nur nach Genehmigung, keine Partys in der Gemeinschaftsküche und den Fluren. Brotkörner und Kaffeeflecken müssen sofort entfernt werden. Und damit der Vermieter die Einhaltung seiner Anweisungen auch überwachen konnte, ließ er im Flur der Wohnung eine Videokamera anbringen.

Das wollte sich der Mieter nicht mehr bieten lassen und kündigte fristlos. Der Vermieter teilte ihm mit, dass er die Kündigung nur ordentlich akzeptiere, drei Monatsmieten müssten noch bezahlt werden. Als der Mieter sich weigerte, verklagte ihn der Vermieter - scheiterte jedoch vor dem Amtsgericht in jeder Beziehung.

Dem Richter reichte schon die Überwachungskamera im Flur als Begründung der fristlosen Kündigung. Es könne nicht angehen, heißt es in der Urteilsbegründung, "dass im Bereich des zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Flurs, der das Zimmer des Beklagten u.a. mit der Küche und dem Badezimmer verbindet, eine permanente Videoüberwachung stattfindet, zumal die dabei erstellten Aufnahmen durch den Kläger auch noch regelmäßig ausgewertet wurden. Dabei ist auch und gerade zu berücksichtigen, dass - bei realitätsnaher Betrachtung - das Badezimmer von den Bewohnern nicht immer vollumfänglich bekleidet aufgesucht wird." Der Richter sah auch sonst keinen tragfähigen Grund für die Anbringung der Kamera, wie etwa die Kontrolle, ob immer alle die Haustür verschließen würden: "Diese lediglich abstrakte Gefahr trägt eine derart eingriffsintensive, permanente Überwachungsmaßnahme nicht im Ansatz. Gerade auch vor dem Hintergrund einer gesteigerten datenschutzrechtlichen Sensibilität der Gesellschaft befremdet die Vorgehensweise der Klagepartei in erheblichem Maße."

Der Mieter jedenfalls müsse sich das nicht gefallen lassen: Es sei ihm "keine weiteren drei Monate bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten, sich den rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen des Klägers auszusetzen." Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 432 C 2881/19)

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