Der Versand und die Zustellung von Post und Paketen sind heutzutage oftmals mit allerlei Unwägbarkeiten und mannigfaltigen Problemen verbunden. Mal landen Briefe im Briefkasten des Nachbarn oder kommen gar nicht an, Päckchen werden von gestressten Zustellern einfach am Hauseingang oder im günstigsten Fall vor der eigenen Wohnungstüre deponiert. Es gibt aber noch eine weitere Variante der Zustellung, die jetzt ein Zivilgericht am Amtsgericht München beschäftigt hat: Eine Sendung wird zwar zugestellt, allerdings ist der Inhalt, um das höflich zu formulieren, auf dem Weg zum Empfänger abhandengekommen.
Passiert ist dies einem Münchner, der einen gebrauchten Laptop –ein Apple Macbook Pro – für knapp 3000 Euro an einen Online-Gebrauchtwarenhändler verkauft hatte. Als dieser das Paket erhalten und geöffnet hatte, dürfte die Überraschung groß gewesen sein. Denn statt des Laptops befanden sich in dem gelben Karton des Paketdienstleisters laut dem Händler drei Mehl-Packungen der Marke Rosenmehl.
Der Münchner verklagte daraufhin den Paketdienstleister auf Schadenersatz für den Laptop. Außerdem wollte er die Kosten für den Transport in Höhe von 53,20 Euro zurückhaben. Das Unternehmen jedoch stellte sich quer, verweigerte die geltend gemachten Ansprüche und bestritt brüsk, dass sich in dem Paket ursprünglich überhaupt ein Laptop befunden habe. Der Münchner übergab die Sache seinem Anwalt, der wiederum den Paketdienstleister vor einem Zivilgericht am Amtsgericht verklagte.
Es kam zur Verhandlung, und der zuständige Richter gab dem Münchner hinsichtlich seiner Forderungen in vollem Umfang recht. Der Kläger, so das Gericht in seinem Urteil, habe nicht nur nachweisen können, dass er den Laptop an den Online-Gebrauchtwarenhändler verkauft hatte. Zudem habe er die Quittung des Paketdienstleisters für die Abgabe seines Pakets in einer von dessen Servicestellen aufgehoben und vorgelegt. Und auch eine Mail des Empfängers, in der dieser monierte, dass in dem Paket kein Laptop gewesen sei, sondern drei Packungen Rosenmehl, habe der Kläger vorgelegt, heißt es im Urteil.
Der Online-Gebrauchtwarenhändler hatte das Ganze auch mit Fotos dokumentiert. Auf ihnen ist neben dem Mehl auch die Trackingnummer auf dem Paket zu sehen, die der Münchner bei der Einlieferung seiner Sendung des beklagten Paketdienstleisters erhalten hatte.
In der Verhandlung vor dem Amtsgericht versicherte der Münchner, dass er für seine Sendung einen gelben Karton der Beklagten gekauft und diesen an den vorgesehenen Stellen mit Klebeband verschlossen habe. Die verwendeten Klebestreifen hätten sich in dem neuen Karton befunden. Das Gericht wertete die Angaben als nachvollziehbar und überzeugend – vor allem wegen der Original-Quittung und der Fotos.
Auch der Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers, der das Paket des Klägers entgegengenommen und geöffnet hatte, konnte vor Gericht nachweisen, dass er sich nichts hat zuschuldenkommen lassen. Als er den gelben Karton geöffnet habe, erklärte der Zeuge vor Gericht, habe sich kein Laptop mehr darin befunden, sondern nur die drei Packungen Mehl. Als Beleg für die Richtigkeit der Aussage wertete das Gericht auch hier die Fotos, auf denen die Sendungsnummer zu sehen ist, die der Münchner bei der Abgabe seines Pakets erhalten hatte.
Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 123 C 14610/24) ist rechtskräftig.

